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Sonntag, 24. November 2024
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Text der Nachtricht:
>>Bitte kann mir jemand helfen: ich habe seit 2 Wochen den Führerschein. Folgendes passierte heute: Ich wollte mein Auto rückwärts am Straßenrand in der Stadt (30 Zone) parken. Hierbei habe ich vor und hinter mir sichergestellt, dass kein Verkehr herrscht. Die Straße war leer. Ich bin an das rechte vordere Fahrzeug mit ca 50 cm abstand heran gefahren, bewusst großzügig, um möglichst ohne Komplikationen in einem Zug in die 4 Meter große Lücke rückwärts ein zu fahren. >> >>Ich fuhr sehr langsam rückwärts. Hierbei sah ich in die Spiegel und hinter mich. Ich wollte die Straße vor mir erneut kontrollieren, da mein Auto jetzt nach links vorn ausscherte. In diesem Moment des Ausscherens erschrak ich, da ca 10 cm neben mir ein Auto stand. Dieses Auto hatte rechts eine ca 5 Meter lange Einfahrt zur Verfügung, in der es hätte halten können. Der Fahrer kam während ich rückwärts fuhr. Er sah mich offensichtlich bereits rangieren und quetschte sich dennoch zwischen das auf seiner Seite parkende Fahrzeug und mich. Ich bremste sofort ab, wobei mein Auto leider noch ein Stück rückwärts rollte. Ich streifte das andere Fahrzeug hierbei und wir verkeilten uns. Der Fahrer wollte nur Versicherungen austauschen, ich rief in Panik die Polizei, wollte das richtige tun. Der Fahrer wollte mich nicht anzeigen und tröstete mich sogar. Die Polizisten jedoch meinten, es wäre ein Verstoß gegen §9 StVO (Rückwärtsfahren) und ich bekäme eine Anzeige, 3 Punkte und es hatte Konsequenzen durch die Fahrerlaubnisbehörde. Ich fuhr aber gar nicht im fließenden Verkehr rückwärts, sondern setzte in Richtung der Parklücke zurück. Ich rammte kein Auto hinter mir, sondern streifte das links vor mir, da es sich vorbei quetschen wollte. Den Schaden zu zahlen, würde mir nichts machen. Ich habe Angst vor der Anzeige! Kann mir jemand sagen, ob es wirklich als Verstoß durch Rückwärtsfahren zählt? Was wird mir passieren? :\( > >Bitte fragen Sie einen Anwalt, wenn Sie eine verbindliche Information haben wollen. Bei einer Internet-Recherche habe ich dazu folgendes gefunden: > >§ 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Abs. 5: >Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. >https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__9.html > >Bußgeldkatalog: >109648: Andere Verkehrsteilnehmer beim Rückwärtsfahren gefährdet: 80 EUR und 1 Punkt >https://www.bussgeldkatalog.net/strassenverkehrsordnung/9-9a-stvo/ > >Ein Verstoß gegen § 9 StVO ist nach Anlage 12 der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) eine schwerwiegende Zuwiderhandlung, die nach § 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG), Abs. 2, Punkt 1 zur Anordnung eines Aufbauseminars führt. >https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__2a.html >https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_12.html > >Wenn nach 2a StVG, Abs. 2, Punkt 1 ein Aufbauseminar angeordnet wurde, verlängert sich nach 2a StVG, Abs. 2a die Probezeit von 2 auf 4 Jahre. >https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__2a.html >
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