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Datum:
Montag, 25. November 2024
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Text der Nachtricht:
>>es käme nicht auf das tatsächliche Gewicht an, sondern auf das, was zulässig ist > >Das ist eine sehr grob verkürzte Darstellung eines Grundsatzes, nach dem die Fahrerlaubnisklassen eingeteilt sind. Wie es eben so läuft: Manchmal funktionieren solche Verkürzungen (z.B. bei Überladung - wenn du deinen Transporter bis 4 t vollmachst, ist das nur eine Ordnungswidrigkeit und kein Fahren ohne Fahrerlaubnis) und manchmal funktionieren sie nicht - so wie hier. > > >>Ich glaubs nicht, aber so ganz abwegig ist das auch nicht. > >Doch, ziemlich. Die zulässige Anhängelast ist keine für die erforderliche Fahrerlaubnis relevante Größe. > > >>Hat jemand eine rechtssichere Aussage dazu, wie die Vorschriften dazu sindt? > >§ 6 FeV definiert Klasse B als "Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird)." > >Führt man einen Anhänger mit, kommt es also (neben den anderen Bedingungen) auch auf die zulässige Gesamtmasse des Zuges an, aber die zulässige Anhängelast spielt keine Rolle.
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