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Datum:
Montag, 25. November 2024
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Text der Nachtricht:
>>Dazu regelt § 25 Abs. 3 StVO: "Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs [...] zu überschreiten [...]". Der Fahrzeugverkehr >darf also grundsätzlich zuerst, außer es lägen besondere Umstände vor. Zwei hast du genannt, aber es gibt natürlich noch mehr: Verkehrsberuhigter >Bereich, Grundstücksausfahrten, Feldwege, ... >> >Also eigentlich immer: Stehen bleiben, schauen und dann erst gehen (bzw. mit dem Fahrrad fahren).. So wie ich das damals auch gelernt hab. >Zu beobachten ist an der Stelle leider genau das Gegenteil, da gehen die Fußgänger ohne zu schauen über die Straße bzw. der Radfahrer wär heut morgen fast in ein Auto rein gefahren und meinte dann zum Autofahrer das er (der Autofahrer) hätte aufpassen müssen. > >> >>>Wie das aus sieht wenn ich aus der Haupt- in die Nebenstraße abbiege (mich also Parallel zum Fußgänger bewege ist klar). >> >>Nach der o.g. Vorschrift nicht mehr, daher der Vollständigkeit halber: Diese Ausnahme regelt § 9 Abs. 3 StVO. >> >Also dürfte ich eigentlich auch da durch fahren ohne erst den Fußgänger rüber zu lassen. >Aber: ich muss "besondere Vorsicht walten lassen" und darf ihn nicht umfahren -> Mein kurz halten und rüber lassen ist also "besondere Rücksicht" ;-) >> >>In welcher Fahrschule lernt man das eigentlich nicht? > >Die ist etwas über 40 Jahre her ... >Ab und an les ich da halt gewisse Punkte die mir im Straßenverkehr auffallen mal nach insbesondere wenn ich da viele Unterschiedliche Ansichten zu höre. >Da sich im laufe der Jahre viel ändert nutze ich halt die Möglichkeit der Foren mich da zumindest etwas auf dem laufenden zu halten. > >lg >Mortimer >
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