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Montag, 6. Mai 2024
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Text der Nachtricht:
>>Die Frage die sich stellt ist die des "ordentlichen Wohnsitzes" in dem steht das man 185 Tage im Jahr in Deutschland wohnen muss. > >Wenn du § 7 FeV liest, wirst du feststellen, dass da von "müssen" nichts steht. Wenn Sie mindestens 185 Tage im Jahr in D lebt, wird der ordentliche Wohnsitz im Inland angenommen. Falls sie die Fahrerlaubnisbehörde sonst irgendwie davon überzeugen kann, ist das auch in Ordnung. > > >>Wie ich das verstanden habe kann man dadurch das Sie ein Arbeitsvisum hat (sowie einen Arbeitsvertrag) damit nachweisen das sie in zukunft diese 185 Tage in Deutschland wohnen wird? > >Und jetzt sind wir bei "sonst irgendwie". Das Visum ist keine Garantie, dass sie bleiben wird, Verträge kann man kündigen oder brechen - zwingende Beweise sind das nicht. Vielleicht akzeptiert die FEB das trotzdem. Versuchen würde ich es. > > >>Also muss sie nicht die zeit Abwarten sondern könnte auch vor ablauf der 185 Tage mit den Fuhrerschein beginnen und den verwenden? > >Beginnen kann sie damit sowieso, denn Fahrstunden und Theorieunterricht kann sie auch nehmen, ohne schon zur Prüfung zugelassen zu sein. Sollte sie die 185 Tage abwarten müssen, würde ich noch etwas warten, aber 2-3 Monate dauert die Ausbildung sowieso mindestens, wenn man nebenher noch arbeitet und daher nicht wie z.B. Schüler in den Ferien 5 mal die Woche zur Theorie kann und Fahrstunden zu jeder Tages- und Nachtzeit nimmt.
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