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Freitag, 15. November 2024
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Text der Nachtricht:
>Bei B17 handelt es sich um eine vollwertige Fahrerlaubnis der Klasse B. Daher beginnt bereits mit Erteilung der Klasse B z.B. die Probezeit und auch Bestandsschutz-Regelungen beziehen sich auf das Erteilungsdatum von B17. > >Du musst die Fahrerlaubnis (das abstrakte Recht, bestimmte Fahrzeuge zu führen) vom Führerschein (Dokument zum Nachweis der FE) unterscheiden. > > >>Wenn man jetzt das begleitete Fahren mit 17 macht und die Prüfung vor dem 19.01.2013 ablegt, > >Entscheidend ist nicht das Datum der Prüfung, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Führerschein bzw. die Prüfbescheinigung ausgehändigt wird. > > >>bekommt man dann später beim Umtausch der Prüfbescheinigung gegen den Kartenführerschein automatisch den Kartenführerschein mit der Befristung und den neuen FE-Klassen? > >Es wird eine Befristung eingetragen, die aber auch für alle alten Fahrerlaubnisse gilt. Effektiv macht das also für dich keinen Unterschied. In den Karten-FS werden außerdem einige Schlüsselzahlen eingetragen, die den zusätzlichen Umfang deiner FE dokumentieren. > > >>Eine weitere Frage die mich beschäftigt... Trikes falles ab dem 19.01.2013 unter die Klasse A, bedeutet dies man kann dann mit der Klasse B keine Trikes mehr fahren? Bisher ging das doch mit der Klasse B oder? > >Auch hier wird es eine Bestandsschutz-Regelung geben. Wer bisher mit B Trikes fahren durfte, wird das auch zukünfitg dürfen. Für Neueinsteiger ist dann A (bzw. A1 für Trikes bis 15 kW) erforderlich.
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