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Samstag, 16. November 2024
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Text der Nachtricht:
> Anderer Gedankengang zu: >>>Ich will ja nichts sagen, aber sogar der Fahrlehrer sagt, man könne abends an bestimmten großen Parkplätzen üben zu fahren ... >> > >WENN der FL damit allerdings meinte, nach Absprache eines Besitzers eines großen, umzäunten Geländes und Schlüsselübergabe könnte man das tun, KÖNNTE er Recht haben. > >Doch dazu meine Erfahrung: >Ich bekam von der Filialleitung eines großen Lidl-Marktes das Okay, den durch eine Schranke versperrten Kundenparkplatz (einzig gab es 2 Durchgänge für Fußgänger) an einem Sonntag zum Üben für Klasse A zu nutzen. Das Krad, so stellte ich mir vor, könnte mein Mann durch diese Öffnungen auf den Platz bringen. >Ich fragte an der zuständigen Polizeiwache nach, um auch bloß nichts falsch zu machen. >Dort erklärte man mir: >Da die Schranke zB von Kindern auf dem Bobbycar unterfahren werden könnte, oder Fußgänger den Durchlass auch am WE nutzen könnten, handelte es sich immer noch um einen öffentlichen Verkehrsraum. >SOLLTE man mich am WE auf diesem Platz übend vorfinden, würde mir die Anzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gewiss sein. > >Daraufhin nahm ich Abstand von dem Gedanken. >Geldstrafen, Punkte und ne Sperrfrist -kurz vor der Prüfung- waren mir das Risiko nicht wert.
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