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Samstag, 16. November 2024
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Text der Nachtricht:
>Alte Weisheit: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. > >Hier wäre das § 48a Abs. 6 FeV: > >"Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie >1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, >2. unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. >[...]" > >Also: >- Alkohol trinken: Nein, bzw. nur bis zur 0,5 ‰-Grenze. In der Praxis ist das aber schwer zu sanktionieren, da es beim Beifahrer keine Rechtsgrundlage gibt, auf der sich die BAK oder AAK unter Zwang feststellen ließe. >- Schlafen: Ja. >- Fahrtauglich, gesund: Nein, von Alkohol und BTM abgesehen. Auch mit zwei eingegipsten Beinen und vergessener Brille darf man noch begleiten, obwohl man nicht mehr fahren darf. >- Voll konzentriert: Nein, ist auch nicht nötig. Auf unmittelbare Gefahren muss der Fahrer schließlich selbständig reagieren können.
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