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Datum:
Samstag, 16. November 2024
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Text der Nachtricht:
>§ 17 Abs. 3 FeV: > >"Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen." > > >Das heißt für dich: Die komplette Ausbildung und die theoretische Prüfung kannst du ablegen, wo du willst. Einschränkungen gibt es nur für die praktische Prüfung und natürlich willst du die praktische Ausbildung auch dort durchführen, wo du später geprüft wirst. > >Die praktische Prüfung ist also grundsätzlich am Hauptwohnsitz durchzuführen, d.h. einen Zweitwohnsitz anzumelden genügt nicht. Vielleicht ist es aber auch gar nicht erforderlich, irgendetwas umzumelden, nämlich wenn du das Kriterium "Arbeitsstelle" erfüllst. Davon würde ich ausgehen, wenn du bezahlt wirst und es eine regelmäßige (Wochen-)Arbeitszeit gibt, d.h. nicht nur gelegentliche Aushilfstätigkeiten. Als Nachweis wird die Behörde wohl einen Arbeitsvertrag sehen wollen. Bei allen Angaben solltet ihr vorab prüfen, ob das, was du da machst, auch keine "Schwarzarbeit" ist. > >Zuständig bleibt aber zunächst die Fahrerlaubnisbehörde des Hauptwohnsitzes, d.h. dort musst du deinen Antrag abgeben. Dort kannst du auch die Erlaubnis bekommen, die Prüfung an einem anderen Ort abzulegen, ohne die o.g. Voraussetzungen zu erfüllen.
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