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Samstag, 16. November 2024
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Text der Nachtricht:
>Wortlaut des § 12 Abs. 3 StVO: > >"Das Parken ist unzulässig >1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, >2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, >3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, >4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 laufende Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, >5. vor Bordsteinabsenkungen." > >Du bist jetzt vom Begriff "Zufahrt" (Woher hast du das Wort? Steht das auf der Verwarnung?) auf die Grundstücksein- und -ausfahrten aus Nr. 3 gekommen. Darum scheint es mir aber nicht zu gehen, sondern um Nr. 2: Du hast durch deine Parkposition wohl die Benutzung (mindestens) einer gekennzeichneten Parkfläche verhindert, indem du (teilweise) in der Zufahrt zu dieser Fläche geparkt hast. > >Ist auf der Verwarnung eigentlich eine sechsstellige Tatbestandsnummer oder zumindest eine Paragrafenkette (so etwa: § 24 StVG; § 12 Abs. 3 Nr. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO; 54 BKat) angegeben? Das hilft, den Vorwurf näher zu bestimmen. > >Ob dieser Vorwurf dann auch zutreffend ist, lässt sich ohne genaue Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nicht sagen. > > >Trotz allem will ich auch deine anderen Fragen beantworten: > >>Sind Zufahrten oder Ein-und Ausfahrten keine eigenständigen Verkehrswege, die z.B. Parkplätze erschließen? > >Für Ein- und Ausfahrten wäre das eine mögliche Definition, "Zufahrt" ist aber ein allgemeinerer Begriff, der durchaus auch auf den nicht markierten Teil eines Parkplatzes zutreffen kann. > >>Wo beginnen und enden Ein-und Ausfahrten und wo verlaufen ggf. die Grenzen? > >Jetzt sind wir also wieder beim Zugang zu Grundstücken. Es gibt keine "geometrische" Definition, wichtig ist der Schutzzweck der Vorschrift: Der Zugang zu einem Grundstück soll möglich sein. Wenn vor Ort ohnehin viel Platz zur Verfügung steht und weites Ausholen problemlos möglich ist, kann es genügen, die gerade Fortsetzung der Ausfahrt freizuhalten. In anderen Fällen muss auch ein gewisser seitlicher Abstand eingehalten werden, einen besonders extremen Fall nennt die StVO auch ganz ausdrücklich: Wenn es eng wird, darf auch Gegenüber der Ein-/Ausfahrt nicht geparkt werden. > >Es gibt zu diesem Thema eine Menge teils widersprüchliche Rechtsprechung, die überwiegende Meinung ist so ungefähr: Etwas rangieren ist für den Nutzer der Einfahrt zumutbar.
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