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Datum:
Samstag, 16. November 2024
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Text der Nachtricht:
>>>>Und wenn ein Fußgänger das Schild V 250 ALLEINE erblickt, weiß er doch auch sofort, "oha, hier kann kein Auto oder sonstewas Fahrbares kommen, hier kann ich mich austoben". >>>Erstens gibt es VZ 250 nur ganz selten ohne ZZ, d.h. meist gibt es einen mehr oder weniger offenen Personenkreis, der trotzdem fahren darf. Zweitens muss man selbst ohne ZZ mit Einsatzfahrzeugen und Leuten, die dort trotz Verbot fahren, rechnen. Deine Schlussfolgerung ist also nicht erlaubt... >> >>...aber doch bestimmt nur, weil es eine STRAßE ist, auf der ich als Fußgänger grundsätzlich nicht spielen darf, oder? > >Ja, und genau dieses Verbot wird durch das ZZ "Spielstraße" aufgehoben. > > >>Ansonsten dürfte ich sagen, wenn 100%iges Einfahrverbot für Fahrzeuge aller Art (mal ohne ZZ) besteht, hab ich als Fußgänger THEORETISCH 100%ige Sicherheit :P > >Nein, wie gesagt: Einsatzfahrzeuge, Falschfahrer, ... - Radfahrer sind z.B. regelmäßig der Ansicht, dass solche Schilder nicht für sie gelten. > > >>Hab aber trotzdem nochmal ne andere Frage: Ab wann ist ein fahrbarer Untersatz ein Fahrzeug im verkehrsrechtlichen Sinne? > >Das ist ein recht komplexes Problem. In Gesetzen ist dazu sehr wenig geregelt, das Meiste ist also Rechtsprechung. Zunächst mal einige positive Kriterien: >- landgebunden, zumindest überwiegend (d.h. keine Fluggeräte, keine Amphibienfahrzeuge), >- Fortbewegung mit Ketten oder Rädern (also keine Schwebefahrzeuge), aber ohne Schienen, >- zur Beförderung von Personen oder Sachen geeignet. > >Dann gibt es im § 24 StVO einige Ausschlüsse: > >"Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend." > >Das sind also ganz grob zwei Gruppen, die Fußgängern gleichgestellt sind: "Geh"hilfen und Spielzeug. > >Gemein ist, dass einige Rechtsvorschriften ihre eigene Definition verwenden, z.B. die FZV, die sich auf Kraftfahrzeuge beschränkt.
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