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Datum:
Samstag, 16. November 2024
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Text der Nachtricht:
>Hier für alle zur Orientierung der Tenor des Urteils des >LG Berlin vom 07.05.2003 Az 24 O 34/03: >"Haftung bei Kfz-Unfall: Sorgfaltspflichten im Reißverschlussverfahren > >1. Beim Wegfall eines Fahrstreifens ist nach § 7 Abs. 4 StVO den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können ("Reißverschlussverfahren"). Darüber hinaus enthält § 7 Abs. 4 StVO auch eine Vorrangregelung, wonach der Reißverschluss auf dem durchgehenden Fahrstreifen beginnt. > >2. Der Verkehrsteilnehmer, der im Reißverschlussverfahren die Fahrspur wechselt, unterliegt den äußersten Sorgfaltspflichten nach § 7 Abs. 5 StVO; er muss den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig mittels Fahrtrichtungsanzeiger anzeigen, zurückschauen und allmählich hinüberfahren. > >3. Bei einer Kollision des Fahrstreifenwechslers mit einem Fahrzeug des durchgehenden Verkehrs spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Fahrstreifenwechslers. > >4. Wegen der im Reißverschlussverfahren auch dem spurhaltenden Verkehrsteilnehmer obliegenden Sorgfaltspflichten trifft diesen beim Zusammenstoß mit einem Spurwechsler grundsätzlich eine Mithaftung, deren Quote sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Vermindert der an sich bevorrechtigte Fahrer nicht rechtzeitig seine Geschwindigkeit und verzichtet auf seinen Vorrang, obwohl er erkannt hat, dass sein Vorrang nicht beachtet wird, kommt eine Mithaftung zu einer Quote von 50% in Betracht." > >Fahrstreifenwechsler hat somit die höhere Sorgfaltspflicht. Da der Bus aber beschleunigte, obwohl er zurücklag, bekommt er im Falle eines Zusammenstoßes höchstwahrscheinlich eine Mithaftungsquote von 50%. Dazu kommen bewusstes Inkaufnehmen eines Zusammenstoßes mit PKW (= konkrete Gefährdung von Leib oder Leben von Menschen, rücksichtsloses Verhalten gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern (bei Bejahung der des Tatbestands der Straßenverkehrsgefährdung gem. §315c I Nr. 2 StGB, selbst bei einem "Beinahe-Unfall” wie hier geschildert, droht dem Busfahrer eine Freiheitsstrafe bis zu 2 bzw 5 Jahren oder Geldstrafe). > >Ich hatte gerade einen ganz ähnlich gelagerten Fall zu beurteilen. Wenn Du auch nicht ganz schuldlos wärst bei einem Unfall, weil Du im Reißverschlussverfahren als Fahrstreifenwechsler grundsätzlich keine Vorfahrt hast und diese auch nicht erzwingen darfst, muss dem Busfahrer als Berufskraftfahrer der Hauptvorwurf gemacht werden und eine Anzeige gegen diesen wäre durchaus angemessen, damit diese rüpelhafte Fahrweise bei ihm nicht zur Regel wird. > >Offenbar sind die o.g. Grundregeln den wenigstens Verkehrsteilnehmern bekannt. Daher kommt es jeden Tag zu brenzligen Situationen und Unfällen im Zusammenhang mit Reißverschlussverfahren. Wäre schön, wenn das hier möglichst viele lesen, auch wenn die Diskussion schon lange zurückliegt.
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