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Samstag, 16. November 2024
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Text der Nachtricht:
>Du hast hier zwei Dinge vermischt, daher ist alles etwas wirr. Grundsätzlich musst du unterscheiden zwischen >- der Fahrerlaubnis, d.h. der allgemeinen Berechtigung, Fahrzeuge der Klasse CE zu führen, und >- der Berufskraftfahrerqualifikation, d.h. der Berechtigung, von o.g. FE zur gewerblichen Güterbeförderung Gebrauch zu machen. > >Beides muss alle 5 Jahre verlängert werden, aber die Fristen liegen (zumindest bei dir und jetzt gerade) nicht unbedingt gleich. > > >Bei dir ist jetzt die Verlängerung der FE fällig (2006 + 5 Jahre). Kommst du dem nicht nach, darfst du keine Fahrzeuge der Klasse CE mehr führen, egal zu welchem Zweck. Zur Verlängerung ist ein allgemein- und ein augenärztliches Gutachten erforderlich. Zu dieser Thematik passt diese Auskunft: > >>Mit dieser Idee habe ich bei meiner Führerscheinstelle angerufen, wo mir gesagt wurde, dass dies kein Problem sei, da mit einer neuen Verordnung der Tauglichkeitsnachweis (also bestandene Führerscheinprüfung) nicht mehr verfällt. Es ändert sich lediglich der Besitzstand, also steht auf dem neuen Führerschein das Datum der Neuerteilung. Also alles kein Problem. > >Die Verordnung ist die FeV. Die Auskunft der Führerscheinstelle ist nur eingeschränkt richtig. Korrekt ist, dass früher nach 2 Jahren ohne FE grundsätzlich neue Prüfungen abzulegen waren. Inzwischen werden diese Prüfungen nur dann gefordert, wenn die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel hat, dass die nötigen Fähigkeiten noch vorhanden sind. Ob die Behörde 2017 bei dir diese Zweifel anmelden wird, ist jetzt nicht mit Sicherheit zu klären. In Bayern (das hier sehr restriktiv vorgeht) würden Prüfungen gefordert werden. > >Da diese Verlängerung mit überschaubaren Kosten verbunden ist (Gutachten + Gebühr), würde ich sie jetzt unabhängig von deinen Plänen für die nächsten 5 Jahre machen. > > >Die Verlängerung deiner Berufskraftfahrerqualifikation ist erst bis zum 10.09.2014 erforderlich (Stichtag für die Einführung war der 10.09.2009, + 5 Jahre). Dafür scheinst du im Moment den Kurs zu besuchen: > >>Ich habe die Fahrerlaubnis am 9.10.06 erworben und mache gerade die geforderten Weiterbildungen bei der Dekra. > >Das ist zwar nicht nötig, aber jetzt auch nicht mehr zu ändern. Da du deine FE sowieso verlängern lassen solltest, kannst du so auch gleich noch die beiden Fristen gleichstellen. Das hättest du sowieso irgendwann gemacht, um die Gebühren für die Verlängerung nur einmal (nämlich gemeinsam für beide Maßnahmen) statt zweimal in 5 Jahren zahlen zu müssen. > > >>Jetzt habe ich mir nochmal das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz durchgelesen und frage mich, ob die einfache Teilnahme an den Weiterbildungsmaßnahmen noch Gültigkeit besitzen, wenn ich z.B. im Jahr 2017 vorlege. > >Nein, die Verlängerung wird mit Abschluss der Weiterbildung vorgenommen, man kann den Nachweis nicht "sammeln". > > >>Müsste ich dann nicht die Grundqualifikation mit IHK-Prüfung machen, weil sich der Besitzstandes meines Führerscheins geändert hat? > >Die Grundqualifikation (ebenso die beschleunigte Grundqualifikation) musst du nicht wieder erwerben, wenn du irgendwann einmal eine Grundqualifikation erworben oder an einer Weiterbildung teilgenommen hast. Die einfache Teilnahme an einer Weiterbildung genügt, um deinen Status zu erneuern (§ 5 Abs. 2 BKrFQG). > >So gesehen ist die Weiterbildung jetzt gar nicht so schlecht.
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