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Samstag, 16. November 2024
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Text der Nachtricht:
>Hallo zusammen, > >ich stehe kurz vor er Verlängerung meines Führerscheins der Klasse CE. >Ich habe die Fahrerlaubnis am 9.10.06 erworben und mache gerade die geforderten Weiterbildungen bei der Dekra. >Da ich meinen Führerschein in den nächsten Jahren wahrscheinlich nicht brauchen werde, und die Weiterbildungsmaßnahmen sieben Jahre lang gültig sind, möchte ich mir gern die Verlängerung des Führerscheins sparen. Mit dieser Idee habe ich bei meiner Führerscheinstelle angerufen, wo mir gesagt wurde, dass dies kein Problem sei, da mit einer neuen Verordnung der Tauglichkeitsnachweis (also bestandene Führerscheinprüfung) nicht mehr verfällt. Es ändert sich lediglich der Besitzstand, also steht auf dem neuen Führerschein das Datum der Neuerteilung. Also alles kein Problem. >Jetzt habe ich mir nochmal das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz durchgelesen und frage mich, ob die einfache Teilnahme an den Weiterbildungsmaßnahmen noch Gültigkeit besitzen, wenn ich z.B. im Jahr 2017 vorlege. Müsste ich dann nicht die Grundqualifikation mit IHK-Prüfung machen, weil sich der Besitzstandes meines Führerscheins geändert hat? >Bekomme langsam kalte Füße... > >Vielen Dank für eure Antworten! > > >Beste Grüße, > >Martin
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