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Datum:
Samstag, 16. November 2024
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Text der Nachtricht:
>>Ist der ganze "Ritzelkram" erlaubt > >Prinzipiell ja, also unter den üblichen Voraussetzungen. Hauptsächlich müssen die Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden, insbesondere ist bei Arbeiten in der Nähe der Kette immer interessant, ob noch ein ausreichender Kettenschutz gegeben ist. > > >>und ist ne TÜV-Abnahme nötig? > >Da sind mehrere Fälle zu unterscheiden: > >Es gibt Fahrzeuge (typisch: Enduros), für die ab Werk verschiedene Übersetzungen zugelassen (d.h. Bestandteil der BE) sind. In diesem Fall muss man nichts abnehmen lassen. > >In allen anderen Fällen ist die Antwort davon abhängig, ob die BE erloschen sein könnte. Durch die Veränderung der Gesamtübersetzung kann sich das Abgasverhalten im Fahrzyklus (Prüfung Typ I, also NICHT das, was bei der AU(K) durchgeführt wird) schließlich verschlechtern. Dann wäre die BE erloschen und eine Abnahme erfoderlich. Da man das nicht mit Sicherheit wissen kann, sollte man das Fahrzeug grundsätzlich vorführen. > >Bei einer Änderung der Gesamtübersetzung bis 8 % wäre das auch problemlos ohne weitere Prüfung eintragungsfähig (97/24/EG). Hier ist aber zu beachten, dass nicht nur die Sekundärübersetzung (Kette) sondern die Gesamtübersetzung (Motor bis Straße) zählt, d.h. die 8 % können z.B. durch (zulässige) geringfügig größere/kleinere Reifen schon teilweise aufgebraucht sein. > >Fazit: Die Abnahme ist nicht unbedingt nötig, aber immer sinnvoll. > > >Noch zu der ursprünglichen Frage: Drosselung ist auf viele Arten möglich, Ansaugstutzen und Drehzahlbegrenzer wurden schon genannt, es gibt noch viel mehr. Geeignete Drosselsätze gibt es für fast jedes Motorrad. In jedem Fall wird man mit einem gedrosselten Mopped weder Geschwindigkeits- noch Beschleunigungsrekorde aufstellen - Spaß macht es trotzdem. Nach meinem (völlig subjektiven) Empfinden gilt das ganz besonders, wenn keine starke Drosselung erforderlich war, also auch das offene Fahrzeug nicht wesentlich über die 25 kW kommt, also kein gedrosselter Supersportler.
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