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Datum:
Samstag, 16. November 2024
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Text der Nachtricht:
>>>Was hast du (bitte mit Quelle)? >> >>Ich habe folgendes: >> >>1. Ein Kommentar zum Straßenverkehrsrecht von Hentschel: "Standlicht (Begrenzungsleuchten) ist im Fahrbetrieb während der Dauer der Beleuchtungspflicht unzulässig." Entscheidend ist die Einschränkung "während der Dauer der Beleuchtungspflicht". >> >>2. Eine Verlautbarung des Bundesverkehrsministeriums aus dem Jahr 2004: "Ein ausdrückliches Verbot des Gebrauchs des Standlichtes im Fahrbetrieb außerhalb der Beleuchtungspflicht kann aus § 17 StVO nicht abgeleitet werden." >> >>3. Eine Verlautbarung des Bundesverkehrsministeriums aus dem Jahr 2009: "Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 StVO darf mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein nicht gefahren werden. Diese Vorschrift bezieht sich auf § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO und setzt damit immer eine Beleuchtungspflicht voraus. Das bedeutet, dass grundsätzlich bei Tageslicht mit Standlicht gefahren werden darf." >> >>4. Das oben schon erwähnte Urteil des AG Merseburg, Az. 12(E) OWi 146/09 >> >>5. Der Bußgeldkatalog bzw. der Tatbestandskatalog. Der kennt zum Fahren mit Standlicht nur einen Tatbestand, und zwar: "Sie fuhren nur mit Begrenzungsleuchten (Standlicht), obwohl Sie die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen (Abblendlicht bzw. Fernlicht) benutzen mussten." Also auch hier nur eine Ahndung während der Dauer der Beleuchtungspflicht. >> >>Ich weiß, dass es auch noch Rechtsprechung aus den späten 80er oder frühen 90er Jahren gibt. Hier können sich vielleicht Manne oder kk145 die Mühe machen, die jeweiligen Urteile herauszusuchen. ;-) > >Wir haben das genauso auf dem Fahrlehrerlehrgang erklärt bekommen. >Mit Standicht darf ich fahren wenn ich keine Beleuchtung brauche. >Ich finde es schade wie manche hier immer andere von oben herab belehren, Jeder macht Fehler und freut sich wenn der andere vernünftig darauf reagiert.Und wir wissen ja alle: Es gibt keine dummen Fragen > >mfg
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