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Datum:
Samstag, 16. November 2024
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Text der Nachtricht:
> >>Nein, dieser Bezug müsste audrücklich hergestellt werden, etwa "Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 darf nicht mit Begrenzungslicht ...". Das ist auch deutlich an den folgenden Absätzen zu erkennen. Nach deiner Interpretation sind die dann widersprüchlich bis unsinnig. >> >Ganz im Gegenteil. Oder schaltest du jedes Mal die Beleuchtung an deinem Fahrzeug ein, wenn du irgendwo parkst? Tagsüber wohlgemerkt. Dies würde sich nach deiner Interpretation aus Abs. 4 ergeben, da in der Regel die Straßenbeleuchtung tagsüber innerhalb geschlossener Ortschaften nicht aktiviert ist. > >> >>Ich wiedehole gerne meine Frage an den TE, auf die du vielleicht eine Antwort findest: Warum heißt es "Standlicht" wenn man es zum Fahren benutzt? >> >Es heißt nicht "Standlicht". Die Bezeichnung lautet "Begrenzungsleuchten". Im übrigen: Warum dürfen die Nebelscheinwerfer auch bei Regen etc. eingeschaltet werden? > >> >>Beschlüsse von (den meisten) Amtsgerichten gibt es nur selten als Volltext im Netz. Selbst wenn es diesen Beschluss gibt, ist das trotzdem nur die Einzelmeinung eines einzigen Richters - an einem Amtsgericht. > >Diesen aber schon: http://www.wohnmobilforum.de/eigene-bilder/beschluss.jpg. Das Bundesverkehrsministerium teilt diese Ansicht offenbar auch. Und ich glaube, man kann ruhigen Gewissens einer Aussage von dieser Stelle mehr Bedeutung zurechnen, als der eines Polizisten oder Fahrlehrers. > >@ Manne: > >Und woher kommst du? Aus dem Tal der Ahnungslosen? > >@SAB79: > >Vielen Dank für die Ergänzung!
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