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Samstag, 16. November 2024
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Text der Nachtricht:
>>Beide Zusendungen waren KEINE Einschreiben, oder in irgendeiner Weise als "wichtig" markiert. > >Großer Unterschied zum Fall der TE: Hier wurden keine Fahrerlaubnisse erteilt. Dann ist tatsächlich halbwegs egal, wie (und wann!) der Inhaber in den Besitz der Karte kommt. > >Auch ein Versand per Einschreiben nutzt der TE nichts: Ein Einschreiben kann prinzipiell an jeden ausgehändigt werden, entsprechende Vollmacht vorausgesetzt. Das geht sogar beim eigenhändigen Einschreiben! Wenn schon nicht klar ist, wem das Einschreiben ausgehändigt wurde, dann lässt sich erst recht nicht klären, wann es der tatsächliche Empfänger erhalten hat. Und die handschriftliche Eintragung auf der Rückseite fehlt natürlich auch. > > >>Darin befand sich noch ein Anschreiben, mit der Bitte, die vorläufigen Führerscheine zu zerstören und zu entsorgen. > >Praktisch, aber unzulässig (§ 25 Abs. 5 FeV). Für die restliche Gültigkeitsdauer des vorläufigen Führerscheins bzw. der Prüfbescheinigung hätte dein Sohn damit ja alles mögliche anstellen können. Ich weiß, er hat nicht ...
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