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Datum:
Samstag, 16. November 2024
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Text der Nachtricht:
>>Also um ehrlich zu sein, habe ich noch nie die Aussage gehört, dass man max. eine Wagenlänge im ersten Gang fahren soll. Ich denke, es ist klar, dass man nicht die komplette Strecke im ersten Gang fahren sollte, da man so ja die Kupplung nicht unbedingt schont, aber dass es eine Wegbegrenzung gibt, die man für die Nutzung des ersten Ganges verwendet, ist mir neu. > >Anlage 10 zur Prüfungsrichtlinie, Nr. 4: > >"[...] Mit Fahrzeugen der Klasse B soll in der Ebene der erste Gang nur zum Anfahren benutzt und i.d.R. nach etwa einer Fahrzeuglänge in den zweiten Gang geschaltet werden." > >Praktisch sollte man unmittelbar nachdem man im ersten Gang eingekuppelt hat, sofort in den zweiten Gang hochschalten. Davon gibt es nur wenige Ausnahmen: Dass man an einer Steigung evtl. länger im ersten Gang fahren muss, ergibt sich schon aus der Prüfungsrichtlinie. Auch wenn man als Wartepflichtiger in eine etwas unübersichtliche, bevorrechtigte Straße einfährt, kann es sinnvoll sein, erst nach Abschluss des Abbiegevorgangs zu schalten. So kommt man schneller aus der Gefahrenzone - hier geht Sicherheit dann vor Umweltschutz. > > >>Ich würde, wenn ich an eine Kurve ranfahre, abbremsen und blinken > >Bitte zuerst Verkehrsbeobachtung (Spiegel), dann blinken und dann erst abbremsen. Der übrige Verkehr soll doch wissen, was man vor hat BEVOR man es tut. > > >>Als ich im Stau bzw. Stop and go auf der BAB stand, musste man ja auch einige Meter mit eingekuppelten ersten Gang vorwärts rollen, und wie gesagt, solange du dann auch nur Standgas nutzt und nicht versuchst im ersten Gang 100 Km/h zu fahren macht das nichts. Und wenn du einen Radfahrer vor dir hast, und diesen nicht überholen kannst, oder wenn du durch Spielstraßen fährst, tust du das doch auch im ersten Gang, und nicht nur für eine Wagenlänge, oder nicht? > >Das wären weitere Ausnahmen von o.g. Regel. Teilweise kann man diese Situationen aber auch mit einkuppeln - auskuppeln im 2. Gang lösen.
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