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Samstag, 16. November 2024
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Text der Nachtricht:
>>Der Ausbildungsnachweis ist am Ende der Ausbildung vom Inhaber der Fahrschule oder verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebes zu unterschreiben sowie vom Fahrschüler gegenzuzeichnen oder sonst zu bestätigen. Eine Kopie ist dem Fahrschüler auszuhändigen. > >Das ist aus § 6 FahrlGDV. Es ist eine Durchführungsvorschrift zum bereits erwähnten § 18 FahrlG, speziell dem Satz: > >"Die Aufzeichnungen sind dem Fahrschüler nach Abschluß der Ausbildung zur Unterschrift vorzulegen." > >Deine Ausbildung wurde aber (zumindest in dieser Fahrschule) nicht abgeschlossen. Das ergibt sich u.a. aus § 6 FahrschAusbO. Du hast daher keinen Anspruch auf diese Bescheinigung, zumindest nicht aus öffentlichem Recht. > > >>>>Dann frage ich mich, was du noch willst. >> >> >>Ich möchte für mich den Ausbildungsnachweis haben und nochmal die rechnungen zu überprüfen. > >Es geht dir also um die Rechnung. Das ist eine privatrechtliche Sache, die man anders angeht. > >Den Ausbildungsnachweis schuldet die Fahrschule - wenn überhaupt - aus öffentlichem Recht. Das mit der privatrechtlichen Angelegenheit (Ausbildungsentgelt) zu verknüpfen ist unzulässig, und zwar für beide Seiten: >- Wenn du die Forderung nicht bezahlst, muss die Fahrschule trotzdem im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang die Bescheinigungen ausstellen. >- Wenn die Fahrschule die Ausstellung von Bescheinigungen verweigert, darfst du nicht im Gegenzug die Bezahlung verweigern. >Du hast mit der Fahrschule zwei unabhängige Rechtsverhältnisse: Ein privates (Ausbildung gegen Entgelt, Ausbildungsvertrag) und ein öffentliches nach den einschlägigen Vorschriften über die Ausbildung. > > >>Ja ich zweifel sehr daran, warum sollte sich die Fahrschule so querstellen? > >Hast du das der Fahrschule bereits mitgeteilt, d.h. weiß die Fahrschule, dass du nicht zahlst, weil du den Rechnungsbetrag anzweifelst? Das muss man zunächst einmal deutlich sagen. Die Fahrschule ist dann - wie jeder andere Anspruchsteller auch - in der Pflicht, ihren Anspruch zu beweisen. Wie sie das anstellt, ist ihre Sache. > >Statt mich in den Begriff "Ausbildungsnachweis" zu verbeißen, würde ich die Fahrschule auffordern, mir Nachweise über ihre Forderung vorzulegen. Inhaltlich mag das dann so ähnlich wie ein Ausbildungsnachweis aussehen - was auf dem Papier ganz oben steht, ist ja letztendlich egal. Ich nehme an, dass du die Fahrstunden irgendwie quittieren musstest. Auf diesem Weg sollte nachprüfbar sein, was tatsächlich gefahren wurde. > >Noch ein Wort der Warnung: Offensichtlich hat die Fahrschule den fälligen Betrag bereits angemahnt. Zahlungsverzug dürfte also inzwischen eingetreten sein. Sollte sich die Forderung als berechtigt erweisen, darf dir die Fahrschule - neben einer Bearbeitungsgebühr und Mahnspesen - auch Verzugszinsen berechnen. In jedem Fall bist du also gut beraten, den unstrittigen Teil der Forderung umgehend zu begleichen. > > >Zu den Gründen der Fahrschule könnte man viel spekulieren. Es sind seriöse Erklärungen denkbar - es kann natürlich auch etwas faul sein.
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