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Sonntag, 17. November 2024
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Text der Nachtricht:
>>>Übrigens kein Fahrlehrer ist grundsätzlich in der Lage vor Fahrtbeginn mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen ob der Schüler voll fahrtauglich ist. >>> >>Aber wenigstens von sich selbst sollte er in dem Punkt von sich überzeugt sein. :o( > >Mal ein extremes Beispiel: Nach zwei Aspirin kann bei geringer Gewöhnung an Schmerzmittel die Fahrtüchtigkeit bereits nicht mehr gegeben sein. Wie willst du das als FL erkennen? Womöglich merkt es der Schüler nicht einmal selbst. > >Natürlich SOLL der FL die Augen offen halten und natürlich KANN der FL in vielen Situationen selbst etwas bemerken und muss dann eingreifen. Es bleiben dadurch aber trotzdem noch Situationen, in denen sich die Möglichkeiten des FL mit einer eingehenden Belehrung (u.a. über rezeptfreie und pflanzliche Medikamente) und Vertrauen in den Fahrschüler erschöpfen. > > >>Wobei mich in dem Fall schon interessieren würde, ob der FL ebenso "relativ ungeschoren" davon kommt, wie sein Kollege aus Dresden, den man betrunken aus dem FS-Wagen holte, weil sich dessen Tätigkeit nur aufs "Anweisung geben" bezog: >>http://www.abendblatt.de/ratgeber/auto-motor/article392829/Fahrlehrer-betrunken-nicht-unbedingt-strafbar.html > >Da musst du noch ein bischen zwischen den Zeilen lesen, aber nicht im verlinkten Artikel :) > >Den Volltext findest du hier: >http://www.justiz.sachsen.de/elvis/documents/3Ss588.05.pdf > >Das OLG hat nur unter Hinweis auf das Analogieverbot festgestellt, dass der FL nur Führer des Fahrzeugs im Sinne des StVG und nicht auch im Sinne des StGB ist. Damit kommt die Ahndung nach § 316 StGB nicht mehr in Frage, aber "relativ ungeschoren" kommt er sicher nicht davon: > >- Die Fahrlehrerlaubnis (und natürlich auch die Fahrschulerlaubnis, sollte er der Chef sein) wird mit Sicherheit wiederrufen worden sein. Bei einer Alkoholisierung von 1,48 ‰ (gerichtsfest festgestellt) ist das mehr als gerechtfertigt. Was das für die finanzielle Zukunft bedeutet ... > >- Da er nach Feststellung des OLG im Sinne des StVG (und damit auch der FeV als daraus hervorgehender Verordnung) sehr wohl Fahrzeugführer war, steht ihm die Überprüfung seiner Fahreignung ins Haus. Wurden ihm zwei Blutproben entnommen, wird bei Rückrechnung der BAK (Fahrt: 16 Uhr, Blutentnahme: 18:38) die "magische" 1,6 ‰-Marke mühelos erreicht. Damit wäre die MPU direkt gebucht. > >- Selbst wenn nur eine Blutprobe entnommen wurde: Die Umstände sprechen dafür, dass der FL am frühen Nachmittag auf etwa 1,7 ‰ "nachgetankt" hat. Bei diesem Konsummuster kann auch ohne den Nachweis über die 1,6 ‰ eine MPU angeordnet werden, da Alkoholabhängigkeit (also nicht "nur" Missbrauch) zu vermuten ist. > >- Nach den damals gültigen Leitlinien hätten für die MPU Abstinenznachweise über 6 Monate noch genügt - bis dahin wäre die FE aber entzogen worden. Bis zum Urteil des OLG war die FE ohnehin entzogen. > >Letztendlich hat sich der FL die Geldstrafe und die Verfahrenskosten hinsichtlich der Straftat gespart. Gewonnen hat er eigentlich nichts.
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