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Sonntag, 17. November 2024
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Text der Nachtricht:
>>gehen wir einmal davon aus, dass Person A noch bis Oktober auf Bewährung ist und nun einen Führerscheinantrag gestellt hat. >> >>Nun rief die Fahrschule beim Verkehrsamt an und fragte wo der Antrag sei, man antwortete, dass man auf die Polizeiakten warten würde. > >Dass die Prüfung des Antrags unter diesen Umständen etwas länger dauern kann, ist kein Grund zur Sorge - jedenfalls noch nicht. > > >>Also Bewährung bekommen, wegen eine Betrugssache mit 17 Jahren, nun ist Person A 21 Jahre alt und die Bewährung läuft im Oktober aus. > >Die Frage, ob wegen der Sache noch Bewährung läuft, ist ziemlich egal für die Fahrerlaubnis. Es geht mehr um die Tat selbst. Sofern die Tat keinen Bezug zum Straßenverkehr hatte (hatte sie?) und auf kein besonderes Aggressionspotenzial schließen lässt (glaube ich bei einem Betrug nicht), dürfte das keine Probleme geben. > > >>Im letzten Jahr im September wurde Person A mit Freunden angehalten und es wurde Marihuana im Auto gefunden unter dem Sitz von Person A, Person A hat alles abgestritten und das Verfahren wurde auch eingestellt. > >Das ist dann schon etwas interessanter. Hat A Angaben zum Konsum gemacht? Wurden irgendwelche Tests durchgeführt? Davon hängt einiges ab. > >Auch wenn es für den Erwerb der FE sowieso selbstverständlich ist, sollte A jeglichen Konsum illegaler BTM sofort einstellen, um für den (unwahrscheinlichen, aber möglichen) Fall eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung der Konsumform "sauber" zu sein. Einem solchen Gutachten sollte man sich ohnehin nicht stellen, wenn in den vergangenen 3 Monaten konsumiert wurde. > > >>Was kann nun passieren? Kann der Antrag abgelehnt werden? Kann es irgendwelche Auflagen geben? > >Bis jetzt habe ich nichts gehört, was der Bewilligung des Antrags im Wege stehen würde. Sollte bei der BTM-Sache aus dem letztem Jahr Konsum nachgewiesen oder zugegeben worden sein, würde vermutlich zunächst o.g. ärztliches Gutachten gefordert. Eine MPU sehe ich derzeit nicht. > >Im Moment bleibt Person A nichts anderes übrig, als die Entscheidung über den Antrag abzuwarten.
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