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Samstag, 16. November 2024
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Text der Nachtricht:
>>Was bitte verstehst Du hier nicht? Ich helfe da gern mal bissel weiter: >> >>http://www.sb-vb.de/cnt/aktuell/unfallflucht.php >> >>Ich weiß auch net, was der von Dir zitierte §15 StGB da zeigen soll, ich sehe hier keinen Bezug zum eigentlichen Vorgang. > >Eines der wichtigsten Prinzipien im Strafrecht ist der Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz", in Deutschland in § 103 Abs. 2 GG (identisch mit § 1 StGB) geregelt: > >"Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde." > >Auf diesem Prinzip bauen andere Grundsätze auf. Einer dieser Grundsätze ist das im von dir angegebene Artikel erläuterte Analogieverbot: Eine Strafbarkeit kann sich nicht aus einer Argumentation "Das ist so als würde man ..." ergeben, sondern der Staat muss dem Bürger explizit angeben, wofür er bestraft werden kann. > >Ein schönes Beispiel dafür ist der räuberische Diebstahl § 252 StGB: In dieser Norm steht nichts anderes als eine Analogie zum Raub aus § 249 StGB, nämlich dass es keinen Unterschied macht, ob die Zueignung durch Gewalt oder Drohung erst herbeigeführt wird oder ob sie damit nur aufrecht erhalten bleibt. Ohne diesen Paragrafen wäre die Analogie nicht zulässig und der räuberische Diebstahl nur noch ein Vergehen und kein Verbrechen. > >Ein anderer Grundsatz ist der von mir angegebene § 15 StGB: Damit Fahrlässigkeit strafbar sein kann, muss das ausdrücklich im Gesetz festgehalten sein. Im § 142 ist das nicht der Fall. > > >Trotz der Entscheidung des BGB haben es in den letzten 30 Jahren die unteren Gerichte durchaus hinbekommen, diese Schlüsse auch selbst zu ziehen. Das ist ein großer Vorteil unseres Rechtssystems, mit Fallrecht wäre das nicht möglich gewesen.
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