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Datum:
Sonntag, 17. November 2024
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Text der Nachtricht:
>>allerdings frage ich mich ob du ueberhaupt dazu geeignet bist wenn du ernsthaft die illusion besitzt, dass du nach 9 jahren ueberhaupt noch verkehrstauglich waerst... sorry aber alleine des spricht schon gegen dich.. > >Die Frage war, was zu tun ist um die Fahrerlaubnis (also das "dürfen") wiederzuerlangen. Vom "machen" und erst recht vom "können" war keine Rede. Soviel Selbsterhaltungstrieb darf man schon voraussetzen. > > >Es werden sehr wahrscheinlich neue Prüfungen gefordert. Neben der verhältnismäßig langen Zeit des Entzugs wird dabei auch eine Rolle spielen, dass die FE vor Entzug offensichtlich weniger als 2 Jahre (also nicht besonders lange) bestand. > >Eine vollständige Ausbildung wird aber nicht verlangt. Theoriestunden sind gar nicht nötig, Praxis nur so viel, wie zur Vorbereitung der Prüfung nötig ist, also insbesondere keine Sonderfahrten. > >Um die FE wiederzuerlangen, musst du einen entsprechenden Antrag (mit Passbild und Sehtest, ohne Nachweis über LSM-Kurs) stellen. Dir wird dann mitgeteilt, ob Prüfungen gefordert werden. Danach kannst du dir eine Fahrschule suchen. > >Nach bestandener Prüfung und neuerteilter FE hast du dann eine verlängerte Restprobezeit, sodass du insgesamt (also mit der Zeit vor dem Entzug) 4 Jahre Probezeit hast. Der nächste A- bzw. übernächste B-Verstoß innerhalb dieser Restprobezeit führt unmittelbar zur Anordnung einer MPU, also ist in dieser Zeit besondere Vorsicht angebracht.
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