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Datum:
Sonntag, 17. November 2024
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Text der Nachtricht:
>>Ich verlasse mich nie auf Rechtsanwälte und deren Websites, sondern auf mein eigenes Wissen nach abgeschlossener Rechtsausbildung und auf die einschlägigen Gesetze! > >Lustig. Die Volljuristen sagen das Gleiche von ihren Rechtspflegern, Fachangestellten, ... > > >>Und Ermittlungshandlungen finden in fast jedem Abschnitt des Verfahrens statt. Selbst in der Hauptverhandlung vor Gericht kann die sogenannte Beweisaufnahme weitere Ermittlungen einschließen! > >Bitte lies doch, was ich schreibe: Ich habe als Beispiel für eine verjährungsunterbrechende Maßnahme ohne Ermittlung die "Anberaumung einer Hauptverhandlung" genannt. Die einzige Ermittlung, die hier stattfindet, ist die Ermittlung eines freien Termins im Kalender des Richters. > > >>§ 33 OWiG nennt alle Ermittlungshandlungen, durch die die Verjährung unterbrochen wird. Gleich im ersten Satz heisst es: "Die Verjährung wird unterbrochen durch die erste Vernehmung des Betroffenen." Wird ein Fahrzeug bei einer Geschwindigkeitskontrolle "geblitzt" ermittelt die Bußgeldstelle immer zuerst gegen den Halter, sofern die Personalien des Fahrers nicht sofort vor Ort festgestellt wurden. Der Halter ist dann "Betroffener" im Sinne des OWiG. > >Genau, der Halter ist Betroffener und folglich unterbricht diese erste Anhörung seine Verjährung. Mit der Verjährungsfrist des tatsächlichen Fahrers hat das aber nichts zu tun. Daher läuft seine Verjährungsfrist weiter, § 33 Abs. 4 Satz 1 OWiG: > >"Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht." > > >>In der Regel erhält der Fahrzeughalter einen sogenannten Anhörungsbogen, in dem er zum Tatvorwurf Stellung nehmen soll. Diese Anhörung gilt als erste Vernehmung. Streitet der Halter die Tat ab und / oder verweigert er die Aussage, gleicht die Verfolgungsbehörde das Beweisfoto mit dem Personalausweisregister der Meldebehörden ab. § 33 Abs. 1, Satz 7 erklärt, ein solches Amtshilfeersuchen an die Meldebehörde unterbricht wiederum die Verjährung. > >Nein. Auch hier wieder: "Ein Blick ins Gesetz ...". In besagter Nr. 7 steht: > >"die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen," > >Welches Gesetz ordnet an, dass der Meldebehörde vor Abschluss der Ermittlung zu einer VOWi rechtliches Gehör zu gewähren ist? > > >>Es bleibt also dabei: Jede, wirklich jede! Ermittlungshandlung der Ordnungsbehörde hemmt die Verjährung. > >Der erste Irrtum besteht schon darin, dass es etwas wie "die Verjährung" überhaupt gibt. (Das gibt es natürlich schon: Die absolute Verfolgungsverjährung beträgt in diesem Fall hier zwei Jahre.) Jeder Betroffene hat seine eigene Verjährungsfrist. Dass diese Fristen nicht immer gleich liegen, ergibt sich aus den o.g. Gründen für ihre Unterbrechung. > >Zweitens, hier eine kleine Auswahl an Ermittlungshandlungen, die die Verjährung (ja, jede einzelne der potentiell rund 7 Milliarden Fristen) nicht unterbrechen: > >- Befragung von Zeugen durch die Verfolgungsbehörde wie z.B. Familie, Nachbarn, Kollegen, > >- selbst die Befragung des tatsächlichen Fahrers nicht, falls er als Zeuge und nicht als Betroffener befragt wird, > >- erneute Anhörung oder Anordnung der ebensolchen eines Betroffenen, z.B. als Rückfrage zu einer vorherigen Aussage, > >- Register- und Dateiabfragen aller Art, z.B. VZR, Fahrzeugregister, Fahrerlaubnisregister und (danke für die Vorlage) Melderegister, > >also im Prinzip sämtliche Maßnahmen, die in Verfahren mit Ermittlungsbedarf - d.h. Verfahren, in denen der Fahrer sich nicht selbst ans Messer liefert - zum Erfolg führen.
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