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Sonntag, 17. November 2024
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Text der Nachtricht:
> >>Hallo, >>Das ist falsch! >>Innerhalb von 3 Monaten muss gegen den tatsächlichen Fahrzeugführer ermittelt werden, das Ermitteln gegen den Halter unterbricht die Verjährung nicht! >> >>Gruß Muffy > >§ 33 OWiG nennt alle Ermittlungshandlungen, durch die die Verjährung unterbrochen wird. Gleich im ersten Satz heisst es: "Die Verjährung wird unterbrochen durch die erste Vernehmung des Betroffenen." Wird ein Fahrzeug bei einer Geschwindigkeitskontrolle "geblitzt" ermittelt die Bußgeldstelle immer zuerst gegen den Halter, sofern die Personalien des Fahrers nicht sofort vor Ort festgestellt wurden. Der Halter ist dann "Betroffener" im Sinne des OWiG. In der Regel erhält der Fahrzeughalter einen sogenannten Anhörungsbogen, in dem er zum Tatvorwurf Stellung nehmen soll. Diese Anhörung gilt als erste Vernehmung. Streitet der Halter die Tat ab und / oder verweigert er die Aussage, gleicht die Verfolgungsbehörde das Beweisfoto mit dem Personalausweisregister der Meldebehörden ab. § 33 Abs. 1, Satz 7 erklärt, ein solches Amtshilfeersuchen an die Meldebehörde unterbricht wiederum die Verjährung. Es bleibt also dabei: Jede, wirklich jede! Ermittlungshandlung der Ordnungsbehörde hemmt die Verjährung.
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