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Datum:
Sonntag, 17. November 2024
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Text der Nachtricht:
>>Auch wenn hier zwischen dem ein oder anderen User und den Experten auffallend häufig Einigkeit herrscht. ;o) > >Das mag daran liegen, dass einige User im Zweifel die alte Weisheit "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung" beherzigen ;) > >Also der Reihe nach: > >>Jede Ermittlungshandlung, die durch die zuständige Ordnungsbehörde vorgenommen wird, hemmt die für Ordnungswidrigkeiten geltende Verjährungsfrist von 3 Monaten. > >Das ist in doppelter Hinsicht falsch. > >Zunächst einmal wird die Frist nicht gehemmt sondern unterbrochen. Hemmung wäre, wenn die Frist "angehalten" wird und später weiterlaufen könnte. So ist es aber nicht. Stattdessen wird die Frist unterbrochen, man könnte auch abgebrochen sagen - sie endet und kann nicht fortgesetzt werden. Es kann also höchstens eine neue Frist beginnen. > >Dann ist natürlich die Behauptung, dass "jede Ermittlungshandlung" die Frist unterbrechen würde, auch falsch. Das ergibt sich aus § 33 OWiG, wo alle möglichen Gründe für eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten genannt sind. Bei VOWis besonders beliebt: Erlass eines Bußgeldbescheids (Nr. 9), Anordnung zur ersten Vernehmung des Betroffenen (Nr. 1), vorläufige Einstellung zur Ermittlung des Aufenthalts (Nr. 5). > > >>Schickt sie dem Fahrzeughalter (Cousin) einen Anhörungsbogen, hemmt das die Verjährung mit der Folge, dass die Frist von 3 Monaten neu beginnt! > >Das ist richtig - und doch falsch :) > >Hier müssen zwei Fristen unterschieden werden: Die Verjährungsfrist des Cousins und die Verjährungsfrist des tatsächlichen Fahrers. > >Die Frist des Cousins wird durch die Anordnung zur Anhörung tatsächlich unterbrochen. Die Behörde hat gegen ihn dann erneut 3 Monate Zeit, um z.B. einen Bußgeldbescheid zu erlassen. Insofern ist die Aussage richtig, aber darum ging es ja gar nicht. > >Die Frist des tatsächlichen Fahrers wird durch die Anordnung zur Anhörung des Cousins nicht unterbrochen, da keiner der Gründe des § 33 Abs. 1 OWiG vorliegt. > > >Nächste Aussage war: > >>Innerhalb von 3 Monaten muss gegen den tatsächlichen Fahrzeugführer ermittelt werden, das Ermitteln gegen den Halter unterbricht die Verjährung nicht! > >Ja zum zweiten Teil, nein zum ersten. "Ermitteln" genügt nicht, da es in § 33 Abs. 1 OWiG nicht genannt ist. Es gibt dort auch Anlässe, die in gar keinem Zusammenhang mit Ermittlungen stehen, z.B. die Anberaumung einer Hauptverhandlung - da wird in der Regel schon längst nicht mehr ermittelt. > > >Dann war da noch: > >> Halter und Fahrer sind nicht identisch >>In diesen Fällen erhält immer der Halter den Bußgeldbescheid, da dieser feststeht. >>Für die Ordnungswidrigkeit des Fahrers läuft inzwischen ab dem Verstoß die Verjährungsfrist von drei Monaten an. > >Der zweite Satz ist juristisch gesehen korrekt - es fehlen ein paar Wenns und Abers, aber das ist nicht so schlimm. Der erste Satz ist dagegen falsch. Zunächst einmal ist vor dem Erlass eines Bußgeldbescheids eine Anhörung des Betroffenen erforderlich (§ 55 OWiG). Schon deshalb erhält der Halter nicht "immer" einen Bußgeldbescheid. Außerdem darf die Behörde diesen "immer"-Bescheid gar nicht erlassen, wenn der Halter offensichtlich nicht der Fahrer sein kann. Das fällt dem Sachbearbeiter natürlich nicht immer auf und ist dann auch nicht weiter schlimm. Wenn es aber auffällt und er erlässt den Bescheid trotzdem (zur Erinnerung: "immer"), macht er sich sogar strafbar (§ 344 StGB). > >Eigentlich finde ich diesen Fehler auf einer Seite, die den groben Verfahrensablauf schildern soll, fast schlimmer ...
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