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Sonntag, 17. November 2024
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Text der Nachtricht:
>Da laufen ein paar Dinge falsch: > >- Das Wichtigste überhaupt: Deine Freundin muss keine Sonderfahrten absolvieren und braucht daher beim Wechsel der Fahrschule auch keine Ausbildungsbescheinigung. Voraussetzung ist, dass sie die ausländische FE umschreiben lässt statt eine Ersterteilung zu beantragen. Aus deinen Angaben schließe ich, dass die bisherige FE aus einem Staat ist, der nicht in Anlage 11 zur FeV aufgeführt ist? Dann muss sie zwar die Prüfungen ablegen - und für deren Vorbereitung muss der FL sie angemessen ausbilden, was abhängig von den bereits vorhandenen Fähigkeiten auch recht umfangreich werden kann - Theoriestunden und Sonderfahrten sind aber nicht nötig. > >- Um die strafrechtliche Bewertung (Betrug, "Schwarzarbeit", Steuerhinterziehung) könnt ihr euch kümmern, wenn die Sache ausgestanden ist und ihr dann noch immer sauer seid. Es mag eine gewisse Befriedigung sein, wenn der FL "verknackt" wird, hilft euch aber kein Stück weiter. > >- Wenn ihr Begriffe wie Betrug, Schwarzarbeit oder Steuerhinterziehung benutzt - ganz besonders im Gespräch mit Menschen, die wenigstens ein wenig juristische Bildung mitbringen, z.B. Sachbearbeiter ... - solltet ihr auch ungefähr wissen, was sie bedeuten. Für einen Betrug fehlt es hier an einem Vermögensvorteil und nur weil der FL womöglich mit seinen Kunden falsch/gar nicht abrechnet muss das nicht automatisch auch für's Finanzamt gelten. Schildert die Sache so, wie sie ist, und lasst euer Gegenüber selbst die nötigen Schlüsse ziehen. > >- Die Behörde hat recht: Die Sache ist eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen Fahrschule und Fahrschüler. Die Behörde ist aber trotzdem die Aufsichtsbehörde der Fahrschule und kann die Ausstellung der Bescheinigung zwar nicht anordnen, wohl aber die Fahrschule nachdrücklich auf ihre Pflichten aufmerksam machen. Die Chance, hier Unterstützung zu bekommen, ist besonders groß, wenn man nicht nervt, sich wie das HB-Männchen aufführt, ... (s.o.), sondern einfach sein Anliegen schildert und um Hilfe bittet. > >- Um eure privatrechtlichen Ansprüche (die Bescheinigung!) durchzusetzten, solltet ihr zunächst einmal schriftlich den Ausbildungsvertrag kündigen (soweit das noch nicht geschehen ist), die Ausstellung der Bescheinigung fordern und dafür eine angemessene Frist (2 Wochen reichen gut) setzen. Den Brief entweder persönlich im Beisein eines Zeugen oder gegen Quittung abgeben oder per Einschreiben mit Rückschein verschicken. Das hält erst einmal die Kosten niedrig und genügt vielleicht sogar schon. Wenn das nicht hilft, kann man auch einen Anwalt einschalten, der die Bescheinigung ggf. einklagen kann - vorher aber noch den nächsten Punkt lesen. > >- Die Bescheinigung bestätigt nur die durchgeführten Sonderfahrten bzw. Theorieunterrichte. Unabhängig davon, ob sie die nun braucht (s.o.), lohnt sich für 4 Sonderfahrten (du hast geschrieben, dass BAB schon durchgeführt wurde) kein großer Aufwand. Das Honorar für den Anwalt fällt wahrscheinlich schon höher aus. Bevor ihr also irgendwelche weiteren Kosten verursacht solltet ihr euch fragen: Lohnt sich das?
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