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Datum:
Sonntag, 17. November 2024
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Text der Nachtricht:
>>Und mit nem Fahrrad willst du ja nicht wirklich im Winter fahren oder? :D > >Die Frage ist ja grundsätzlich nicht unberechtigt. Wenn man die ellenlangen Verweise auf andere Rechtsnormen streicht, bleibt eigentlich im § 2 Abs. 3a StVO ein ganz verständlicher Text übrig: > >"Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in [Verweis auf EWG-Richtlinie] beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen)." > >Das ist zwar schon wieder hinreichend unbestimmt für eine neue Runde vor dem BVerfG, aber die beiden hier gestellten Fragen lassen sich so beantworten: > >- Die Pflicht gilt für alle Reifen ("nur mit Reifen", also keine anderen), aber nur von Fahrzeugen. Die Pflicht gilt also nicht für Anhänger/Auflieger. > >- Die Pflicht gilt außerdem nur für Kraftfahrzeuge, also nicht für Fahrräder. > > >Weiter mit Satz 2: > >"Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 [...] dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind." > >Das hat Manfred erklärt: Fahrzeuge mit mehr als 9 Sitzplätzen (M2, M3) oder Fahrzeuge über 3,5 t zGm brauchen abweichend von Satz 1 diese Bereifung nur auf den Antriebsachsen. > > >"Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind." > >Aha :) > >Dass für einen Traktor "bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind" würde ich eigentlich nicht sagen. Man könnte ja schon welche herstellen - mit der Bauart des Fahrzeugs wäre das verträglich. > > >Satz 4 ist dann selbsterklärend: > >"Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen."
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