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Datum:
Sonntag, 17. November 2024
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Text der Nachtricht:
>Wo ist denn meine Antwort von gestern geblieben?? Also nochmal, aber kürzer. > >>Die Pflicht zur Vorsorge [...] obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst ..." >>> >>>Natürlich kann die FEB Zweifel haben und dann z.B. Untersuchungen anordnen. Wenn sie das will, muss sie aber selbst die Initiative ergreifen und nicht etwa der Inhaber der FE. >>~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ >> >> >>Tschuldigung, wenn ich noch einmal nachfrage, denn so ganz klar ist mir die Situation noch nicht: >> >>Da gibt es also unseren Rollipiloten, dem auf Grund seiner Behinderung ja das Führen eines Serienautos leider nicht mehr möglich ist. >>Würde er sich nun ein KFZ zulegen, bei dem komplett auf eine Pedalerie verzichtet werden könnte, würde er ja Vorsorge getragen haben, dass er niemanden gefährdet. > >Wäre leider zu einfach. Wenn der Rollifahrer i neinen Unfall verwickelt wird, braucht nicht mal selber Schuld zu sein, kommt ein gegnerrischer Anwalt daher und zweifelt die Eignung an. Dann wirds schwierig. > >> >>Dass das Fahrzeug durch den TÜV gecheckt werden muss dürfte klar sein. > >Sorgen in aller Regel schon die Fahrzeugumbauer für. >> >>Aber was ist mit der von Sonhol angesprochenen, nachzutragenen Ziffer im Führerschein? >>Wenn da also was nachgetragen werden muss - wie kann man da die FEB umgehen? >>Und wie kann die FEB eine bestimmte Einschränkung als notwendig (oder ausreichend) ansehen, wenn sie keine entspr. ärztl. Stellungnahme dazu hat? > >Bei uns läuft es am problemlosesten, wenn man sich zuerst an einen speziellen TÜV-Prüfer wendet. Er ist ausgebildet, mit seinem Handycap-Car alle Tests durchzuführen, um die Fahreignung zu untersuchen. Z.B. wieviel Kraft kann für Lenkung, Bremsen etc. aufgewendet werden, wie ist die Reaktionszeit, Belastbarkeit, Reizschwelle, welche Zusatzeinrichtungen braucht der zu Testende wirklich. Dann kann er weitere Schritte vorschlagen, z.B. Fahrprobe mit oder ohne Einbeziehung einer Fahrschule, weitere ärztliche Gutachten, MPU und so weiter. Wenn der TÜV-Prüfer "zufriedengestellt" ist, werden diese Unterlagen/dieser Bericht ans Straßenverkehrsamt weitergegeben. Hier können jetzt noch weiterführende Maßnamen verlangt werden, oft richtet sich der Sachbearbeiter aber nach den Feststellungen des TÜV-Prüfers und veranlasst die Eintragung in den Führerschein. > >> >>Wäre toll, wenn es wem gelänge, meinen Gedankenknoten zu entwirren. >>Danke schön.
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