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Sonntag, 17. November 2024
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Text der Nachtricht:
>>Nun hoffe ich für dich, dass sich nach diesen Beiträgen von 2005 (bei denen die antwortenden FLs waren) behördlich noch etwas geändert hat. > >Hat es :) > >Die 2-Jahresfrist gibt es nicht mehr. Das bedeutet aber nur, dass nicht automatisch neue Prüfungen fällig werden. Sollte die Behörde Zweifel haben, dass die erforderlichen Fähigkeiten noch vorhanden sind - und das ist bei 6 Jahren "ohne" gut möglich, wenn die FE vor dem Entzug nur kurz bestand - kann sie aber trotzdem Prüfungen anordnen. > >Eine erneute Ausbildung (Theorie, Sonderfahrten) ist in keinem Fall nötig. Vor einer PP wird der FL aber ein paar Übungsfahrten machen wollen. > >Den alten FS bekommst du nicht wieder. Der wurde nach dem Entzug vernichtet. Du bekommst einen neuen FS mit neuem Erteilungsdatum. Der wird auch teuerer (ca. 100-150 €) als die Ersterteilung damals. > >Die neue Fahrerlaubnis wird mit Restprobezeit erteilt. Insgesamt - also vor und nach dem Entzug zusammen - hast du 4 Jahre Probezeit. Ein erneuter A- oder zwei B-Verstöße innerhalb der Restprobezeit führt zur Anordnung einer MPU. Daher ist ab sofort ein absolut tadelloses Verhalten - auch als Fußgänger und Radfahrer - angesagt.
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