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Sonntag, 17. November 2024
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Text der Nachtricht:
>>Habe eine Frage... > >... und eine gute noch dazu. BF17 gibt es - in juristischen Dimensionen gesehen - noch nicht so lange. Ich kenne zu diesem Thema noch keine Rechtsprechung, erst recht keine aus einer ausreichend hohen Instanz, dass man hier eine gesicherte Auskunft geben könnte. > >Das Folgende ist daher nur meine persönliche Meinung. > > >Ein Fahrverbot ist das Verbot "im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen" (§ 25 StVG). Die Fahrerlaubnis besteht während eines FV weiterhin. (Bis hierhin ist das noch allgemeiner Konsens.) Von "Begleitung" ist da keine Rede. > >Die Anforderung an den Begleiter bzgl. Fahrerlaubnis und Führerschein lautet: > >"Die begleitende Person >[...] >2. muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR-oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, [...]" >(§ 48a Abs. 5 FeV) > >Die erste Hälfte ist weiter erfüllt - die Fahrerlaubnis besteht ja noch. Die zweite Hälfte ist nicht mehr erfüllbar. > >Jetzt zu den Folgen: Den Widerruf der FE regelt § 6e Abs. 3 StVG: > >"Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einer vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nr. 2 über die Begleitung durch mindestens eine namentlich benannte Person während des Führens von Kraftfahrzeugen zuwiderhandelt. [...]" > >Das trifft nicht zu: Der namentlich benannte Begleiter ist an Bord. > >Bleibt noch das Nichtmitführen des Führerscheins. Das ist aber keine vollziehbare Auflage (§ 75 Abs. 9 FeV) während eines Fahrverbots und bleibt damit ungeahndet. > > >Der Fahlehrerverband BaWü sieht das ähnlich (auch wenn ich bei der Formulierung teilweise ko... könnte): > >http://www.fahrlehrerverband-bw.de/05-01-FPX/2010-Texte/fpx-10-02-68-BF17.htm > > >Soviel kann ich dir als Lektüre mitgeben. Beabsichtigt ist es sicher nicht, dass der Begleiter ein FV haben darf. Wenn du eine bessere Auskunft willst, wirst du den Selbstversuch starten müssen.
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