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Datum:
Sonntag, 17. November 2024
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Text der Nachtricht:
>>>Die Frage ist daher - genau umgekehrt - gegen welches Verbot du hier verstoßen haben sollst/könntest. >>- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - >>Z.B. § 32 Abs.1 StVO. > > >Richtig, aber nur eine von vielen Möglichkeiten: § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 (die Situation wird ja wohl innerorts sein) können auch zutreffen. Diesen Vorschriften entzieht man sich wirksam, wenn man die GFA außerhalb des Geltungsbereichs der StVO durchführt, also z.B. auf einem abgesperrten Gelände. > >Außerdem - und da wird es dann unübersichtlich - kann es eine ganze Reihe von Landesgesetzen und Verordnungen von Land/Stadt/Gemeinde geben, gegen die man verstoßen könnte. Diese Verstöße sind meist deutlich teurer, als die Ahndung nach BKat. > >Insgesamt hat der FL ein großes Interesse daran, sich mit allen Beteiligten gütlich zu einigen. > > >>Ist tatsächlich immer die Stadt/Gemeinde Ansprechpartner für solch geeignete Plätze? > >Nicht immer. Wenn die Fläche nicht öffentlich ist, musst du den Eigentümer fragen. Innerorts fallen die meisten Verkehrsflächen in die Zuständigkeit der Gemeinde, auch wenn es sich z.B. um Bundesstraßen handelt. > > >>Erkundigte mich also zuerst nach den Eigentumsverhältnissen und fragte freundlich bei der Rennleitung nach, ob ich den (öffentlich zugänglichen) Platz in beschriebener Weise außerhalb der Rennzeiten nutzen dürfte, oder vll. einen kleinen Obolus dafür geben sollte. >>Das wurde freundlich abgelehnt und ich bekam sogar einen "Darfschein" (den die FSen übrigens nicht haben ;o) ). > >Natürlich ist es immer eine gute Idee, sich mit den Ordnungshütern zu verständigen. Ob die allerdings sachlich zuständig sind, wage ich doch zu bezweifeln.
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