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Sonntag, 17. November 2024
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Text der Nachtricht:
>>>Zu meiner Frage Gültigkeit meines alten 4er Führerscheins konnte ledglich sonhol* annähernd, wohl auf Grund seines Alters und der Erfahrung, antworten. >>___________________ >> >>Da ich dir in dem anderen Thread auch geantwortet habe, bin ich jetzt fast ein bisschen beleidigt. Aber nur fast. :-) >>Ich bin mir ganz sicher, dass du nicht die Klasse A1 bekommen wirst. Der Text, den du da reinkopiert hast, stammt aus der FeV (Fahrerlaubnisverordnung). Die ist erst 1999 in Kraft getreten, also fast 19 Jahre nach deinem Erwerb der Klasse 4. >> >>Der für dich relevante Text stand in § 5 StVZO und lautete: "Außerdem berechtigen Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. April 1980 in der Klasse 2, 3 oder 4 erteilt worden sind, auch zum Führen von Leichtkrafträdern." >> >>Deine Fahrerlaubnis wurde aber nicht vor dem 01.04.80 erteilt. Tut mit leid, dass ich so viel Erfahrung habe und schon so alt bin, dass ich dir eine korrekte, aber für dich leider negative Auskunft geben kann. > > >Auch wenn die Verordnung von 1999 ist, war der Vorgang zur Erstellung der Fahrerlaubnis selbst 30 Jahre davor nicht anders. Stellt euch doch mal vor, jemand hat sich Ende 1979 für den alten 4er angemeldet, vielleicht wg. Krankheit eine Prüfung verpasst und hatte dann somit Pech? Hey, wir leben in einer Bürokratie, da gibt es für solche Fälle schon gewisse Regeln. Natürlich finden wir genügend Aussagen, die in meinem Fall dagegen sprechen, aber die Informationen, die ich dazu gefunden habe, stimmen mich positiv. > >Und nochmals die Frage: Warum steht in meinem Führerschein der Eintrag "Klasse vier seit 15.12.1980" wenn das überhaupt keine Relevanz hat. > >Es gibt auch hierzu einen Text unter §25 (ja, ist auch von 1999): > >(2) Bei einer Erweiterung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder Änderungen der Angaben auf dem Führerschein ist ein neuer Führerschein auszufertigen. Bei einer Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse oder der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ist auf dem Führerschein der Tag zu vermerken, an dem die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis für die bisher vorhandenen Klassen oder die Klasse A vor der Erweiterung erteilt worden war. > >Dies galt damals ebenso für die alte Klasse 4, um dann die Klasse 1 machen zu können. > >
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