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Montag, 18. November 2024
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Text der Nachtricht:
>Die Grundlage ist § 17 Abs. 3 FeV: > >"Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahe gelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt." > >Soweit die praktische Prüfung nicht an Hauptwohnsitz, (Hoch-)Schule, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz stattfindet ist die Zustimmung der Fahrerlaubnisbehörde deines Hauptwohnsitzes erforderlich. > >Die Ausbildung sowie die theoretische Prüfung darfst du ablegen, wo du willst. > >>Ich versteh einfach nicht, warum es so eine Regelung überhaupt gibt? Standortstärkung der örtlichen DEKRA-Stützpunkte? > >Der Fahranfänger soll mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut sein, besonders in anspruchsvolleren Gegenden wie Städten oder Ballungsräumen.
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