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Sonntag, 17. November 2024
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Text der Nachtricht:
>>Doch, gleich der erste Grund passt: Der Verwaltungsakt leidet an >>einem "besonders schwerwiegenden Fehler" (er ist rechtswidrig, auch >>noch aus einem absoluten Grund ohne Ermessen der Behörde) und das >ist "bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände >offensichtlich" - der TE ist noch keine 18. > >NEIN. > >Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein besonders schwerwiegender Fehler nur vor, wenn er den Wertvorstellungen der Rechtsordnung so sehr widerspricht, dass es unerträglich ist, wenn der Verwaltungsakt die durch ihn hervorgerufenen Rechtsfolgen hätte. >Offensichtlich ist der Fehler, wenn er sich dem verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Beobachter geradezu aufdrängt. >Die Fehlerhaftigkeit muss dem Verwaltungsakt "auf die Stirn geschrieben sein". > >Davon kann keine Rede sein. >Dies wäre z.B. der Fall, wenn z.B. einem Baby ein Führerschein erteilt würde. > >Zudem: >Mit Duldung des Innenministeriums Baden-Württemberg gibt z.B. das Landratsamt Reutlingen schon Klasse B Führerscheine vor dem 18. Geburtstag heraus, wenn dieser auf ein Wochenende fällt: >http://www.service-bw.de/zfinder-bw-web/showConcern.do?anliegenId=1284
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