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Datum:
Sonntag, 17. November 2024
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Text der Nachtricht:
>>Normal ist doch, dass wenn man in der Probezeit z.B. über rote Ampeln fährt, dass man dann an so einem Asp oder Asf-Seminar (weiß nicht mehr genau wie des heißt) teilnehmen muss. >> >>Ist es denn auch so, wenn man mit nem Roller unterwegs ist? > >Ja natürlich. Das macht gar keinen Unterschied. Sogar als Radfahrer (und in einigen Fällen auch als Fußgänger) kann man sich eine Verlängerung der Probezeit einfangen. > >Etwas anders sieht es aus, wenn man nur Klasse M hat und nicht z.B. M als Einschluss von B. Damit hat man nämlich keine Probezeit (die beginnt erst mit Erteilung von A1, A oder B). > >>Kann es dann auch sein, dass wenn man mit dem Roller was "angestellt" hat, dass man dann auch nicht mehr mit dem Auto weiter fahren darf? oder wird das getrennt voneinander geregelt? > >Fahren darfst du auch nach einem probezeitrelevanten Verstoß noch, falls der Verstoß kein Fahrverbot nach sich zieht. Du musst nur das angeordnete ASF fristgerecht absolvieren. > >Einige Verstöße im "technischen" Bereich sind nur B-Verstöße, d.h. zum ASF kommt es erst beim zweiten Verstoß.
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