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Sonntag, 17. November 2024
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Text der Nachtricht:
>>1. Ich muss mich bei der Fahrschule sowie der Führerscheinstelle neu anmelden (Mit entsprechenden Kosten) > >Nicht ganz. Bei der Fahrerlaubnisbehörde musst du tatsächlich einen neueun Antrag mit neuen Gebühren stellen. Am besten hältst du mit der Behörde kurz Rücksprache, damit du deine Unterlagen (Sehtest, LSM, Kopie des Personalausweises, ...) nicht nochmal komplett abgeben musst. So etwas nennt sich "Folgeantrag". > >In der Fahrschule ist es so, dass der Ausbildungsvertrag meist auf 1 Jahr beschränkt ist. Nach Ablauf der Frist KANN die Fahrschule eine neue Grundgebühr fordern. > >Die beiden Fristen liegen nicht gleich, da der Ausbildungsvertrag ab Abschluss läuft, dein Prüfauftrag aber ab TP noch ein Jahr gilt. Auch vor der TP liegen die Fristen nicht gleich, da der Antrag bei der FEB gewöhnlich erst nach Anmeldung in der Fahrschule gestellt wird. > > >>2. Ich muss die Theorieprüfung wiederholen, aber NICHT den Theorieunterricht besuchen, da der Besuch 2 Jahre gültig ist (Ich habe Oktober/November 2008 den Unterricht besucht, die Stunden für Klasse A aber erst März 2009 - welcher Zeitpunkt gilt für die zwei Jahre?) > >Der Abschluss der Ausbildung (Datum laut Ausbildungsbescheinigung) ist entscheidend. Der Theorieunterricht berechtigt also bis März 2011 zur Prüfung. > > >>3. Logischerweise muss ich auch die praktische Prüfung wiederholen, aber muss dafür auch hier NICHT die Sonderfahrten nochmal machen, diese sind auch zwei Jahre gültig. > >Richtig. > > >>Als Nebenfrage: Ich denke darüber nach die Fahrschule zu wechseln. Mein alte Fahrschule müsste mir ja den Besuch der Theorie und die Durchführung der Fahrstunden bescheinigen? > >Wenn du es willst, muss dir die Fahrschule das bescheinigen. Du brauchst diese Bescheinigung aber nicht, da bei TÜV/DEKRA die Nachweise durch die Prüfungen bereits vorliegen.
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