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Samstag, 16. November 2024
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Text der Nachtricht:
>Bei einem Unfall sind zwei Dinge zu unterscheiden: Die straf- bzw. ordnungswidrigkeitenrechtliche Seite und die zivilrechtliche Seite. > >Zunächst zum Strafrecht: Dein Bekannter hat den § 229 StGB (fahrlässige KV) erfüllt. Beim Rückwärtsfahren hat er ganz besondere Sorgfaltspflichten: Er muss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen können (§ 9 StVO). Ob der Radfahrer dort hätte unterwegs sein dürfen, ist in dieser Hinsicht egal. Ein Kind hätte z.B. auch auf dem Gehweg fahren dürfen. Auch andere Fußgänger hätten dort ähnlich dem Radfahrer unterwegs sein können. Das Fehlverhalten des Radfahrers hebt auch nicht die Wartepflicht des Bekannten auf. > >Die Polizei ist hier zur Anzeige verpflichtet. Das heißt aber noch nicht, dass es auch zu einer Verurteilung kommen muss. Der Ball liegt jetzt bei der Staatsanwaltschaft. Die könnte das Verfahren z.B. (mit oder ohne Auflagen) einstellen. Das ist bei geringen Verletzungen und ohne Strafantrag des Geschädigten durchaus möglich. In diesem Fall wäre die Straftat dann (ggf. nach Zahlung der Auflage) vom Tisch. Möglicherweise wird dann stattdessen eine Ordnungswidrigkeit geahndet (z.B. BKat 44, 100 €, 2 Punkte, A). > >Wird das Verfahren nicht eingestellt, kommt vermutlich ein Strafbefehl über ein paar Tagessätze. Sollte man damit nicht einverstanden sein, kann man das auch mit einem Richter "besprechen". > >Jetzt zum Zivilrecht: Der Unfall ist hoffentlich schon der Versicherung gemeldet? Die Versicherung wird hier wahrscheinlich versuchen, dem Radfahrer ein Fehlverhalten anzulasten. Ob das Erfolg hat, ist schwer zu sagen. Ob der Radfahrer auf dem Gehweg unterwegs war - und in welcher Richtung - spielt kaum eine Rolle. Damit hast du zu rechnen. Der Helm hilft bei einer Schulterverletzung wenig. Die Kopfhörer sind sicher interessant, aber hätte der Radfahrer den Unfall ohne Kopfhörer wirklich verhindern können? > >Wirklich interessieren braucht das deinen Bekannten aber kaum. Die Abwicklung übernimmt die Versicherung. Ohne Teilschuld kommt er aus der Sache nicht raus. Bei einer Behandlung im Krankenhaus lohnt sich ein Rückkauf des Schadens ohnehin nicht. Folge: Die Versicherung zahlt (wieviel ist wieder egal), der Bekannte wird hochgestuft - fertig.
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