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Freitag, 15. November 2024
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Text der Nachtricht:
>>Das Benutzen der Warnblinke zum Anzeigen einer Gefahr ist nicht ordnungswidrig, sondern der einzige korrekte Einsatzzweck. > >§ 16 StVO: " [...] Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen. [...]" > >Das trifft hier nicht zu. Bei den ersten 3 Alternativen ist das offensichtlich. Zur letzten: Du willst nicht vor Gefahren warnen, sondern den Oberlehrer spielen. > >>>>und zum Stillstand bringen, 0 km/h. >>> >>>... wenn man das ungeschickt anstellt: Straftat. >> >>Innerorts anhalten ist keine Straftat. So weit ist es zum Glück noch nicht. LOL. > >Wenn ich unter Beachtung aller Vorschriften anhalte, fährt mein Hintermann einfach vorbei. Damit kommt es also nicht zu der von dir gewünschten Unterredung. Dazu ist eine etwas härtere Gangart erforderlich, z.B. das Blockieren der Straße oder ein Ausbremsen - was eine schöne Auswahl an Tatbeständen abgibt. > >>>>Danach kann man aussteigen und den verursachenden Verkehrsteilnehmer freundlich fragen, warum er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat. Und ihm natürlich Hilfe anbieten. >>> >>>Nur empfehlenwert, wenn man als Täter oder Opfer in ein KV-Delikt verwickelt werden will. >> >>In Anatolien vielleicht. In zivilisierten Ländern endet mündliche Kommunikation zwischen Verkehrsteilnehmern recht selten in einer Schlägerei. Klärt aber oft Mißverständnisse und manchmal lernt man noch was dazu. > >Wer derart arrogant auftritt, wie du es oben empfiehlst, darf sich über agressive Reaktionen der Gegenseite nicht wundern. Die Polizei darf sich täglich mit solchen Dickköpfen befassen.
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