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Datum:
Samstag, 4. Mai 2024
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Text der Nachtricht:
>>>Im Anhörungsbogen musst du nichts angeben, würde ich auch wie gesagt nichts, du musst nur diene Personalien vervollständigen / berichtigen, sofern diese unvollständig oder falsch sind. Mehr "Pflichten" hast du nicht. >> >>Diese "Pflicht" ist ziemlich umstritten.In der Praxis scheitert sie schon alleine daran, dass der Anhörungsbogen nur mit der normalen Post verschickt wird. Die geht eben manchmal verloren ... > >Falsch. Es gibt keine Pflicht, den Anhörungsbogen auszufüllen. Nach höchstrichterlicher Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung darf dem Beschuldigten daraus keinerlei Nachteil entstehen. Allerdings wie bei jeder Regel eine Ausnahme: Wenn die Angaben zur Person nicht stimmen oder unvollständig sind, dann muß der Anhörungsbogen ausgefüllt werden, denn die Behörde darf versuchen, den Schuldigen zu ermitteln. > >Da ja aber in der Regel der Anhörungsbogen nur zugestellt wird, wenn der Empfänger (Name, Anschrift) bekannt ist, erübrigt sich das Ausfüllen des Anhörungsbogens.
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