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Datum:
Freitag, 15. November 2024
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Text der Nachtricht:
>Hallo, an alle, die es interessiert... > >Es gibt den BGB, dort ist geregelt, wie bei Verträgen zu verfahren ist. Der Vertrag mit einer Fahrschule ist ein Dienstvertrag (BGB1 § 611- §630), und dort wird alles genau geregelt. Man kann eine Rechnung bis zu 3 Jahre nachwirkend fordern, wenn die Forderung berechtigt ist. Aber natürlich muss der Fahrlehrer die Berechtigung der Forderung belegen... >Und man kann natürlich auch zum Anwalt gehen, und der Forderung widersprechen und es gerichtlich nachprüfen lassen. >Also, meine Vorgehensweise wäre diese... >1) mit Fahrlehrer sprechen >2) wenn Forderung berechtigt ist, zahlen >3) wenn nicht, außergerichtliche Einigung versuchen zu erzielen >4)sonst Anwalt. > >Dies ist halt grundsätzlich Verbraucherschutz. > >MfG >carllson >
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