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Datum:
Samstag, 21. September 2024
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Text der Nachtricht:
>Aaaalso ;) (Wird lang, besser frischen Kaffee holen) > >Bei der Tabelle auf der von dir verlinkten Seite handelt es sich um einen Auszug aus dem "bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog". (Komisch, ein Akademiker sollte eigentlich mit der Verwendung von Quellenangaben vertraut sein.) Ganz aktuell ist er übrigens auch nicht mehr. Einige der A-Verstöße sind inzwischen nur noch B-Verstöße. Es gibt aber weiterhin Verstöße der Art "(A - 1)". Die Frage ist also noch aktuell. > >Dieser Katalog ist keine Rechtsquelle im eigentlichen Sinn, sondern eine Arbeitshilfe für Menschen, die VOwis ahnden müssen. Wenn man Zeit hat, kann man also die gut 500 Seiten durchblättern und so lange suchen, bis man den passenden Text für den vermeintlichen Verstoß gefunden hat. Dort steht dann z.B.: "Sie missachteten als Radfahrer das Rechtsfahrgebot, indem Sie den markierten Schutzstreifen nicht benutzten. Es kam zum Unfall.", TBNr. 102145. > >Die Ahndung des Verstoßes ergibt sich aber nicht aus dem Katalog - grundsätzlich ist also nicht verbindlich, was dort bzgl. Probezeit, Punkten, FV und Bußgeld steht. Diese Folgen sind hier nur aus verschiedenen Quellen übersichtlich zusammengestellt. Zusätzlich ist angegeben, nach welcher Vorschrift der Verstoß geahndet wird. In meinem Beispiel ist das "§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 3.4.3 BKat; § 19 OWiG". Wenn man mit dieser Angabe umgehen kann, kann man u.a. nachvollziehen, wieso der Regelsatz 25 € beträgt, wie die Sache verjährt (ich weiß, dass das hier - noch - nicht relevant ist) und wie mit der Tatsache umgegangen wird, dass gleich gegen zwei Vorschriften der StVO verstoßen wurde. > >Die Punktebewertung und die Folgen für die Probezeit ergeben sich nicht aus dieser Paragrafenkette. Die Angaben helfen aber dabei, dies zu ermitteln: > >- Die Puntktebewertung richtet sich nach Anlage 13 zur FeV. Wenn du dich durch die ersten 65 Nummern gekämpft hast wirst du feststellen, dass keine passt. Damit greift Nr. 7: "mit einem Punkt alle übrigen Ordnungswidrigkeiten." Es gibt also für diese OWi - und für ALLE anderen OWis, die nicht in den ersten 65 Nummern höher bewertet sind - einen Punkt. > >- Die Einordnung als A- oder B-Verstoß ergibt sich aus Anlage 12 zur FeV. Hier wirst du Dank der Paragrafenkette von oben fündig: § 24 StVG führt dich in den Abschnitten A und B jeweils zu Nr. 2, mit § 2 Abs. 2 StVO kommst du dann zu A.2.1 - also ein ein A-Verstoß. Wenn du auch hier mal ganz nach unten schaust, stellst du fest, dass alle OWis mindestens B-Verstöße sind. > >Auch diese Recherchearbeit nimmt einem der Katalog ab: Für Nr. 102145 steht dort "(A - 1)", will heißen: A-Verstoß, 1 Punkt. > >Warum gibt es dann in der Praxis bei diesem Verstoß keine Punkte und kein Seminar? Weil es keine Eintragung ins VZR gibt! Die kommt gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 bei §24-OWis erst ab 40 € Bußgeld. Diese Eintragung ist aber Voraussetzung für ein Aufbauseminar (§ 2a Abs. 2 StVG). > >Warum steht es dann überhaupt im Katalog? Von dem Regelsatz (25 €) kann in bestimmten Fällen abgewichen werden, z.B. bei Vorsatz. Wenn der Radfahrer als in o.g. Situation aussagt "Schutzstreifen finde ich blöd - da fahre ich aus Prinzip nicht drauf!", dann wird der Regelsatz verdoppelt. Macht dann 50 € und das wird wie gerade erläutert dann ins VZR eingetragen - mit den beschriebenen Folgen. > >Um diesen Sachverhalt deutlich zu machen, steht die Angabe "A - 1" im Katalog in Klammern. > >Zumindest auf diese Art kommst du also ohne Punkte nicht zu einem ASF. In diesen Genuß kommen nur die Inhaber von B(E)17, wenn sie gegen die Begleitauflage verstoßen. Hier gibt es dann tatsächlich keine Punkte und trotzdem ein ASF. > >In der Umkehrung ist es natürlich auch anders: Punkte und trotzdem kein ASF sind möglich. Das war dir aber mit Sicherheit schon klar. > >HTH
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