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Sonntag, 22. September 2024
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Text der Nachtricht:
>Es gibt die sogenannten "Verwaltungsvorschriften zur StVO" (VwV-StVo), in denen u.a. solche Dinge geregelt sind. Probleme: > >- Fast alle Bestimmungen dort sind kann- oder soll-Bestimmungen. In begründeten Fällen darf davon abgewichen werden. > >- Wenn sich die anordnende Behörde nicht an die VwV hält, können Verstöße trotzdem geahndet werden. Die aufgestellten Schilder sind uneingeschränkt zu beachten! > >In den VwV-StVO findet man unter den Anmerkungen zu Zeichen 274 (Zul. Höchstgeschwindigkeit), Rn. 8: >"Nach Streckenabschnitten ohne Beschränkung soll in der Regel als erste zulässige Höchstgeschwindigkeit 120 km/h angeordnet werden." > >Soviel dazu. Jetzt noch zu dem ganz schlauen Einwand der Tiefflieger: Wer zu schnell ist, um auf ein Tempolimit reagieren zu können, verstößt ganz erheblich gegen das Sichtfahrgebot. Was machst du denn bitte, wenn auf Höhe des Schilds ein Pannenfahrzeug auf der Fahrbahn steht? Dann musst du nicht von 200 auf 120 oder 80 abbremsen, sondern von 200 auf 0.
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