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Samstag, 16. November 2024
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Text der Nachtricht:
>Die Argumentation über §74 FeV zieht nicht. Die Erlaubnispflicht zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich aus §2 StVG, die FeV setzt diese Grundregeln nur konkret um, die Erlaubnispflicht z.B. in §4 FeV. Wie du richtig schreibst befreit der §74 Abs. 5 nur "von den Vorschriften DIESER Verordnung", also denen der FeV - nicht denen des StVG. > >Auch ohne diesen Einwand sehe ich nicht, warum die Aktion "dringend geboten" sein sollte. Es gibt offensichtlich genug andere Fahrer. Außerdem stellt sich die Frage, ob das Merkmal "Erfüllung hoheitlicher Aufgaben" wirklich gegeben ist, da ein Einsatz im Gefahrenbereich ja nicht möglich ist. Stichwort: Pflichtaufgaben. Besonders beim Beispiel mit der Ölspur habe ich da große Bedenken.
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