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Sonntag, 22. September 2024
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Text der Nachtricht:
>Ein paar Einwände habe ich dann doch noch: > >>Bis vor zwei oder drei Jahren war es noch verboten > >Es war nicht explizit erlaubt, da es im §16 StVO nicht ausdrücklich erwähnt war. Verboten war es aber imho nie. Schon in der Urfassung der StVO hieß es, dass die Benutzung für denjenigen erlaubt ist, der "andere durch sein Fahrzeug gefährdet". Das deckt auch die Annäherung an ein Stauende ab. > >>Was aber nicht heißt, daß es vorgeschrieben ist. > >Eine Verfolgung als Ordnungswidrigkeit ist nicht möglich, falls du das meinst. Zivilrechtliche Ansprüche können aber trotzdem entstehen, was man auch dem von Peg zitierten Urteil entnehmen kann. > > >>Bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf der Autobahn kann sich ein Fahrer, der in einen Unfall verwickelt wird, nicht auf Unabwendbarkeit i.S.d. § 7 II StVG berufen, wenn er auf Ersatz des Unfallschadens in Anspruch genommen wird, es sei denn, er kann beweisen, dass es auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu einem vergleichbaren Unfall mit ähnlichen Folgen gekommen wäre. >> >>Aus den Gründen: (...Die Ansicht, ein solcher Unfall wäre ein "unabwendbares Ereignis" i.S.d. § 7 II StVG, trägt der Bedeutung der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung nicht genügend Rechnung. >>Diese Verordnung beschränkt sich zwar nur auf die Empfehlung, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h zu fahren, und ist somit keine sanktionsbewehrte Vorschrift wie z.B. § 3 StVO. >>Dies bedeutet aber noch keine rechtliche Haftungsfreistellung...). > >Man muss doch schon etwas genauer überlegen, was dieses Urteil aussagt - und was nicht: > >1. Das Urteil sagt also nichts darüber aus, wer an einem Unfall "Schuld" ist ("... ist somit keine sanktionsbewehrte Vorschrift..."). > >2. Das Urteil macht außerdem keine Aussagen zur Gefährdungshaftung ("Betriebsgefahr"). Dass die bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit nach ständiger Rechtsprechung zunimmt, ist also von diesem Urteil unabhängig. > >3. Es geht um den Ausschluss der Haftung des Halters für Schäden, die mit seinem Fahrzeug DURCH HÖHERE GEWALT entstehen. Es geht also um Unfälle, bei denen noch nicht einmal eine Gefährdungshaftung (ganz zu schweigen von einer wegen Verschuldens) in Betracht kommt. > >4. Selbst in diesem exotischen Fall (Unabwendbarkeit, höhere Gewalt) macht das Urteil keine Aussage, ob der Halter für Schäden haftet. Es sagt lediglich aus, dass sich die Beweispflicht bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit komplett zum Halter verschiebt.
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