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Sonntag, 22. September 2024
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Text der Nachtricht:
>>Kein Vertrag/keine Bezahlung - also auch keine Bescheinigung. > >Wenn du jetzt geschrieben hättest "kein Vertrag - keine Ausbildung - keine Bescheinigung" dann würde ich dir zustimmen. Ein Pfandrecht für die Bescheinigung (wie es z.B. die Werktatt am reparierten Auto hat) steht der Fahrschule aber nicht zu. > >Das liegt zuerst einmal ganz grundsätzlich daran, dass der Ausbildungsvertrag kein Werkvertrag ist: Die Fahrschule schuldet nicht den Erfolg der Ausbildung! Damit gibt es kein Unternehmerpfandrecht. > >Ein anderer Grund wäre, dass die Bescheinigung gar nicht aus dem Ausbildungsvertrag heraus geschuldet wird. Daher fällt eine Abwicklung quasi Zug-um-Zug auch flach. Wie du ja selber weißt ist die Anspruchsgrundlage für die Ausbildungbescheinigung stattdessen die FahrschAusbO, daher auch mein Hinweis mit der Erlaubnisbehörde. > >Ich weiß, dass es bei vielen Fahrschulen durchaus gängige Praxis ist, z.B. Führerscheine einzubehalten bis die Forderungen beglichen sind. Rechtlich in Ordnung ist das trotzdem nicht. > >P.S.: Ich merke gerade - wir driften vom Thema ab. Zuerst müsste man mal die Frage klären, ob es überhaupt zu einem Ausbildungsverhältnis kam.
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