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Datum:
Sonntag, 22. September 2024
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Text der Nachtricht:
>Mit diesen wenigen Informationen lässt sich die Frage unmöglich beantworten. > >Wie Kirsten frage auch ich mich zuerst einmal, ob hier ein Ausbildungsvertrag zustande gekommen ist. Da viele Fahrschulen in ihren AGBs hierfür die Schriftform fordern, möchte ich das in Frage stellen. > >Um die Frage, ob die Forderung der Fahrschule berechtigt ist, klären zu können, sollte man wissen: Wie kam es zu dem Unterricht? Spontanbesuch? Beratungsgespräch? Wurde irgendetwas schriftlich vereinbart, gab es schriftliche Unterlagen zum mitnehmen? Was wurde mündlich vereinbart? (Später dann vielleicht: Welche mündlichen Vereinbarungen sind beweisbar?) > >Die Forderung könnte schon berechtigt sein - vielleicht aber auch nicht... > >>Eine Bescheinigung über die besuchten Unterrichte wirst du verständlicherweise nur bekommen, wenn du bezahlst. > >Es hat zwar eigentlich nichts mit der ursprünglichen Frage zu tun, aber: Das sehe ich nicht so. Die Pflicht zur Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung ist unabhängig vom Begleichen offener Forderungen. Für ein Pfandrecht o.ä. fehlt mir die rechtliche Grundlage. > >Weigert sich die Fahrschule trotz Aufforderung, ist sogar mit Ärger von der Erlaubnisbehörde zu rechnen.
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