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Datum:
Freitag, 15. November 2024
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Text der Nachtricht:
>>Auch wenn du nur die Uhrzeit ablesen willst ist das verboten. Siehe dazu hier: >> >>********************* >> >>OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2005 – 2 Ss OWi 177/05 >> >>Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter Benutzung i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO ist somit jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen. >> >>Zum Sachverhalt: Der Betroffene wendet sich gegen seine Verurteilung gem. den §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 50 Euro. Er hatte während der Fahrt sein Mobiltelefon in der Hand und schaute auf dessen Display nach der Uhrzeit. >> >>Aus den Entscheidungsgründen: Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde verworfen. Aufgrund des Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO sei die Verurteilung des Betroffenen gerechtfertigt. >> >>Dem Fahrzeugführer sei nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er „hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält“. Dabei werde nicht differenziert, auf welche Weise das Mobiltelefon benutzt werde. Vielmehr sei jegliche Nutzung, bei der das Mobiltelefon in der Hand gehalten werde, untersagt. Der Gesetzgeber habe mit der Bestimmung gewährleisten wollen, dass Fahrzeugführer ihre Hände auch bei Benutzung eines Mobiltelefons für die Bewältigung der Fahraufgabe frei haben. Es gelte die mit der Bedienung eines Mobiltelefons verbundenen Gefahren zu reduzieren. Das Ablesen der Uhrzeit auf dem Display eines Handys könne auch nicht dem Ablesen der Uhrzeit von dem Ziffernblatt einer am Handgelenk getragenen Uhr gleichgestellt werden, da hierbei die Hände am Lenkrad verbleiben könnten. >> >>Super, Dankeschön!
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