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Datum:
Montag, 23. September 2024
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Text der Nachtricht:
> >Da du die fehlende Polsterung bei den Überrollbügeln angesprochen hast, gehe ich davon aus, dass sie lt. BE vorgeschrieben sind. Sonst hätte sich die Polizei darüber sicher nicht ausgelassen, oder? > >Ist dein Freund auch zugleich Halter des Fahrzeuges? >Wenn nicht, käme auf den uU auch noch was zu: > >§31 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge > > (1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muß zur selbständigen Leitung geeignet sein. > > (2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet. > > >Und mit der Gravur hat sich der Halter auch keine Freude gemacht. >Schaue mal hier. Ich kopiere mal ein Antwortschreiben des TÜV auf eine Anfrage zu Gravuren auf Fahrzeugscheiben: >~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ > >Sehr geehrter Herr P., >die Gravuren oder Ätzungen von Bildern, Figuren, Symbolen, etc. sind nicht zulässig.(Erlöschen der Bauartgenehmigung) Lediglich die Kennzeichnung der Scheiben mit der Fahrzeug-Ident-Nummer ist zulässig. > >Mit freundlichen Grüßen > >Hans-Ulrich Sander >Competence Center >TÜV Kraftfahrt GmbH > >hans-ulrich.sander@de.tuv.com >T 0190/88388838 > >~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ > >Nachlesen kannst du es hier: >http://astra4ever.net/help--scheibengravur-tuev-t16619.html > >Auch wenn ich dir mit der Auskunft keine Freude machte.... so ist es nunmal
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