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Datum:
Montag, 23. September 2024
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Text der Nachtricht:
>Zu dem Radler kopiere ich mal das, was ein Rechtsanwalt in einem anderen Forum von sich gab: > >~~~~~~~~~~~~~~~~~~ > >Man muss hier zwischen dem ausgeschilderten Überholverbot (VZ 276) und der durchgezogenen Linie unterscheiden, die Bedeutungen sind nämlich nicht gleich: > >- Das Überholverbot (VZ 267) verbietet das Überholen mehrspuriger Fahrzeuge. Fahrräder, Motorroller usw. dürfen also ggf. überholt werden. > >- Eine durchgezogene Linie (Fahrstreifenbegrenzung) darf in keinem Fall überfahren werden. >Sollte dies nötig sein, um ein Fahrrad zu überholen, darf nicht überholt werden. >Andererseits darf überholt werden (auch ein mehrspuriges Kfz), wenn die Linie dadurch nicht überfahren wird. Es handelt sich also nicht um ein pauschales Überholverbot, sondern um das Verbot, die Linie zu überfahren. > >Auch die Sanktionen sind unterschiedlich: Das Überholen im Überholverbot kostet 40 Euro und gibt einen Punkt (A-Verstoß), das Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung zum Überholen ein Verwarngeld von 30 Euro. > >Sollte allerdings dabei ein anderer behindert oder gefährdet werden, sind beide Verstöße deutlich teurer. >
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